Wohngebäude: Wenn Gefahrerhöhung verschwiegen wird

Wird eine Gefahrerhöhung verschwiegen, ist der Wohngebäudeversicherer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Schadensfall kann er sogar leistungsfrei sein. Doch wann kann man von Gefahrerhöhung sprechen? Fünf Beispiele und ein Rechtsfall.

11:07 Uhr | 23. Juli | 2020
Gefahrerhöhung_Wohngebäude_Feuer

Wann liegt eine Gefahrerhöhung im Wohngebäudebereich vor? Das stellte das OLG Dresden klar. Bild: pixabay

Unter Gefahrerhöhung versteht man eine nachträgliche Änderung der gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die Gefahr einer unberechtigten Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher machen. Um klarer zu machen, wann eine Gefahrerhöhung im Wohngebäudebereich vorliegt, eignen sich folgende Beispiele:

Keine Leistung nach Brand

Was geschieht, wenn solche Gefahrerhöhungen verschwiegen werden, musste eine Frau aus Dresden erfahren. Bei einem Brand auf ihrem Grundstück, auf dem sich auch eine Gaststätte befand, kam es zu einem Schaden von knapp 195.000 Euro. Doch die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu zahlen. Denn der Sohn der Versicherten hatte Drogen auf dem Gelände versteckt. Darin erkannte die Versicherung eine Gefahrerhöhung. Das sah die Frau anders, sie habe nichts von den Drogengeschäften ihres Sohnes gewusst und klagte auf Leistungen aus der Gebäudeversicherung.

Wann der Sohn zum Repräsentanten wird

Eine der Fragen, die das zuständige Gericht klären mussten, war, ob sich die Klägerin das Verhalten ihres Sohnes zurechnen lassen müsse. Die Frau verneinte die Repräsentanten-Funktion ihres Sohnes und verwies darauf, dass sie selbst die Besprechungen und Besichtigungen beim Grundstückserwerb übernommen habe. Zudem habe der Erwerb der Altersvorsorge gedient und sie habe den Kauf selbst finanziert. Nur aus gesundheitlichen Gründen habe sie teilweise Verantwortlichkeiten auf ihren Sohn übertragen. Diesem habe aber auch das Bewusstsein dafür gefehlt, dass die Abwicklung von Drogengeschäften bzw. die Lagerung von Drogen auf dem streitgegenständlichen Grundstück einen gefahrerhöhenden Umstand darstelle.

Doch das sahen die Richter anders. Die Frau konnte ihre Behauptungen bezüglich der Besichtigungstermine und Vertragsverhandlungen nicht detailliert darlegen. Auch die Finanzierung des Grundstückserwerbs sei unklar. „Angesichts der deutlichen Hinweise darauf, dass es sich um Geld aus Drogengeschäften gehandelt habe, wäre von der Klägerin eine detaillierte Darlegung geboten gewesen“, hieß es im Urteil des OLG Dresden (4 U 102/20). Ebenso konnte nicht dargelegt werden, inwieweit die Klägerin selbst in Entscheidungen über die Nutzung des Grundstücks eingegriffen habe. Aus den Ermittlungsakten gegen den Sohn ergebe sich, dass der Sohn die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Gebäude ausgeübt habe, so die Richter. Das begründet die Repräsentanteneigenschaft. Ob die Klägerin von den Drogengeschäften ihres Sohnes gewusst hat, sei aufgrund dieser Repräsentanteneigenschaft unerheblich.

Was ist maßgeblich für Gefahrerhöhung?

Laut Urteil der Dresdner Richter sei für die Gefahrerhöhung allein maßgeblich, dass der Drogenhandel in einem kriminellen Milieu stattgefunden habe. Selbst wenn der Sohn der Klägerin einen Großteil seiner Drogengeschäfte in der eigenen Wohnung abgewickelt habe, sei es für einen nicht unbedeutenden Personenkreis erkennbar gewesen, dass das versicherte Gebäude für den Sohn der Klägerin und dessen Geschäfte eine Bedeutung habe, so die Richter. Es hätten nachweislich mehrfach Treffen mit Personen aus dem Drogenmilieu auf dem Grundstück stattgefunden. Allein dadurch sei bereits ein Zustand erhöhter Gefahr geschaffen worden. Durch sein Verhalten habe der Sohn die Gefahr der Brandstiftung erhöht; sei es zur Beseitigung von Spuren oder aus anderen im kriminellen Milieu naheliegenden Motiven – wie beispielsweise Rache oder Revierkämpfe.

Das OLG Dresden wies die Klage der Frau ab; der Versicherer bleibt also leistungsfrei.