Wohngebäudeversicherung: Elementarschutz und trotzdem keine Leistung?
Während eines Unwetters im Großraum Hückelhoven kam es zu Regenergüssen. Der Kellerlichtschacht eines Wohngebäudes lief mit Niederschlagswasser voll. Das Wasser drang auch in die Innenräume des Kellers vor und verursachte dort Schäden. Der Schaden wurde gemeldet und zwei Wochen später fand eine Ortsbegehung mit einem Schadenregulierer des Versicherers statt. Der Schadengutachter vertrat die Ansicht, dass die eingetretenen Schäden nicht durch eingedrungenes Regenwasser entstanden seien. Ursächlich sei stattdessen Grundwasser, das durch das Mauerwerk gedrungen sei. Deshalb bestünde keine Leistungspflicht des Wohngebäudeversicherers.
Der Versicherte beauftragte ein Privatgutachten, das zu dem Ergebnis kam, Starkregen sei Schadenursache. Der Geschädigte beauftragte verschiedene Handwerker mit Trocknungs- und Schadensbeseitigungsarbeiten. Die ihm dabei entstandenen Kosten wollte der Geschädigte nun auf dem Klageweg von seiner Wohngebäudeversicherung einfordern.
Denn die Versicherung bestritt, dass es sich überhaupt um einen bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden handelt. Das Hineinregnen in den Kellerschacht sei ebenso wenig versichert, wie die Anstauung von Wasser auf der Terrassenoberfläche. Zudem habe es in der Schadennacht überhaupt keinen Starkregen gegeben. Nach der meteorologischen Definition liege ein Starkregenereignis ab 25 l/m² in einer Stunde bzw. bei 35 l/m² in sechs Stunden vor. Am Schadenstag habe aber nur – laut Wettergutachten – ein 6-Stunden-Schnitt von 10 l/m² vorgelegen.
Wie das Gericht entschied
Das Gericht folgte schließlich der Argumentation des Versicherers. Eine bedingungsgemäße Überschwemmung sei die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen an Oberflächenwasser unter anderem durch Witterungsniederschläge. Eine Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, gepflasterten Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung fällt aber nicht unter Versicherungsschutz. Ebenso wenig entspricht nach allgemeinem Sprachgebrauch das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung dem Bild des Elementarschadens Überschwemmung, so die Richter. Die fehlende Abflussmöglichkeit des Wassers sei auf die bauliche Beschaffenheit (Versiegelung; Vertiefung) zurückzuführen. Und dafür könne der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarschadenversicherung erwarten. Das Gericht war also nicht von einer bedingungsgemäßen Überschwemmung überzeugt. Und der Kläger blieb nach Ansicht der Richter den Beweis schuldig.
Das Urteil des LG Mönchengladbach (Az.: 1 O 278/18) ist noch nicht rechtskräftig.