Zeitwert oder Neuwert?

Frist endet: Müssen Ahrtal-Geschädigte um ihre Ansprüche bangen?

Viele Geschädigte der Ahrtal-Flutkatastrophe stehen unter Druck. In wenigen Tagen läuft eine wichtige Frist für Versicherungsschäden ab. Dabei geht es um viel Geld. Beim GDV sieht man keinen Grund zur Panik.

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16:07 Uhr | 08. Juli | 2024
Vor drei Jahren wahr die Ahr nach heftigen Regenfällen über die Ufer getreten.

Starke Regenfälle hatten am 14. und 15. Juli 2021 in der Ahrtal-Region verheerende Überschwemmungen verursacht.

| Quelle: Thomas Lohnes / Freier Fotograf

Nächste Woche jährt sich die Flutkatastrophe im Ahrtal zum dritten Mal. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 hatten dort schwere Regenfälle zu massiven Überschwemmungen geführt und dabei ganze Landstriche verwüstet. Mehr als 180 Menschen starben. Für die Versicherungswirtschaft war das von Sturmtief „Bernd“ ausgelöste Hochwasser mit einem Gesamtschaden von 8,75 Milliarden Euro die bislang folgenschwerste Naturkatastrophe in Deutschland.

Der bevorstehende Jahrestag ist für die Menschen vor Ort aber nicht nur ein emotional schwieriges Ereignis – an ihm läuft auch eine wichtige Frist ab, die die Schadenregulierung von zerstörtem Eigentum betrifft. Denn noch haben nicht alle Geschädigten von ihrer Versicherung die volle Entschädigungssumme erhalten und bangen nun um ihren Anspruch auf die sogenannte Neuwertspitze.

Zur Erklärung: Die Neuwertspitze ist eine zusätzliche Entschädigung, die über den regulären Zeitwert hinausgeht und von der Gebäudeversicherung gezahlt wird. Um in ihren Genuss zu kommen, müssen Geschädigte ihrem Versicherer allerdings innerhalb von drei Jahren nachweisen, dass das beschädigte Gebäude tatsächlich wiederhergestellt oder neu aufgebaut wird. Nur dann werden sie nicht nur für den Zeitwert des zerstörten Eigentums entschädigt, sondern bekommen den Neuwert erstattet. Die Differenz ist die Neuwertspitze. Gerade bei den aktuellen Baukosten kann dieser Wert erheblich über dem Zeitwert liegen.

Anwalt hält Frist für zu kurz

Laut Markus Krämer, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Köln, stehen viele Versicherte nun unter erheblichem Zeitdruck. Sie hätten Angst, viel Geld zu verlieren, sollten sie ihrem Versicherer nicht bis zum 14. Juli lückenlos nachweisen können, alles Erforderliche für den Wiederaufbau unternommen zu haben. Weil viele Fälle sehr kompliziert seien, hält Krämer die Frist für zu kurz. Tagesschau.de zitiert ihn mit den Worten: „Es sind sehr viele betroffen. Die Politik sprach von schneller unbürokratischer Hilfe; die Versicherer von schneller, unbürokratischer Hilfe. Das ist alles Quatsch, das stimmt nicht.“

Stellungnahme des GDV

Beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sieht man indes keinen Grund zur Panik. "Nicht abgeschlossene Schadenfälle werden weiterhin bearbeitet", so GDV-Sprecher Christian Ponzel auf procontra-Nachfrage. "Niemand muss befürchten, dass die Versicherer am 15. Juli ,die Arbeit einstellen‘ werden."

Lediglich in wenigen Ausnahmefällen könne die 3-Jahres-Frist von Bedeutung sein. Zum Beispiel dann, wenn auch drei Jahre nach dem Schadenereignis weder die Wiederherstellung des Gebäudes durchgeführt werde noch diese sichergestellt sei.

Auf der sicheren Seite ist dem GDV zufolge, wer bereits einen Bauvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt abgeschlossen hat und eine Baugenehmigung verlegen kann.

"Bauvorbereitende Maßnahmen wie die Einholung eines Vertragsangebots genügen den Anforderungen an eine Sicherstellung nicht", stellt Ponzel klar. "Gleichwohl dürften Fälle, in denen Versicherte auch drei Jahre nach einem Totalschaden lediglich den Schaden gemeldet, aber sonst nichts unternommen haben, um den Wiederaufbau sicherzustellen, die absolute Ausnahme sein."