Die Höchstbeiträge für die einzelnen Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung werden zum 01. Januar 2021 angehoben. Das geht aus dem aktuellen Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hervor. Ausschlaggebend dafür ist die Lohnentwicklung im Jahr 2019. Laut dem BMAS betrug diese 2,94 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung steigt im Westen von 6.900 auf 7.100 Euro im Monat. Beim bestehenden Beitragssatz von 18,6 Prozent (AN und AG jeweils 9,3 Prozent) bedeutet das einen monatlichen Höchstbeitrag von 1.320,60 Euro. Im Osten klettert die BBG von 6.450 auf 6.700 Euro und der Höchstbeitrag damit auf 1.246,20 Euro. Dieselben BBGs gelten für die Arbeitslosenversicherung (2,4 Prozent; AN und AG jeweils 1,2 Prozent).
GKV-Höchstbeitrag steigt auf über 900 Euro
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die BBG einheitlich, es wird also nicht nach alten und neuen Bundesländern unterschieden. Sie erhöht sich von 56.250 auf dann 58.050 Euro (+3,2 Prozent) beziehungsweise 4.837,50 Euro brutto im Monat.
Das bedeutet beim geltenden Beitragssatz von insgesamt 15,7 Prozent (14,6 Prozent + durchschnittlich 1,1 Prozent Zusatzbeitrag; paritätisch von AN und AG getragen) einen maximal zu zahlenden GKV-Beitrag von 759,49 Euro. Inklusive der Pflegepflichtversicherung (PPV), deren Beitragssatz für Kinderlose bei 3,3 Prozent liegt (macht maximal 159,64 Euro), steigt der monatliche GKV-Höchstbeitrag auf 919,13 Euro.
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Die privaten Krankenversicherer stehen immer wieder für ihre teilweise hohen Beitragsanpassungen (BAP) in der Kritik. Allerdings sind sie dabei an gesetzliche Vorgaben gebunden und dürfen nur dann erhöhen, wenn die medizinischen Kosten und die Sterblichkeitsrate einen bestimmten Prozentsatz erreicht haben. Wird dieser unterschritten, staut sich die notwendige BAP bis zum nächsten Mal auf und erscheint dann umso heftiger (auch wenn vorher evtl. 5 Jahre lang gar nicht erhöht wurde).
Deshalb ist der PKV-Verband bemüht, auf die jährlichen Durchschnitts-BAP von PKV und GKV aufmerksam zu machen. Hier kommt der Verband zu dem Ergebnis, dass die jährliche Erhöhung in der PKV von 2010 bis 2020 bei 2,3 Prozent lag. Demgegenüber stehen durchschnittlich 3,8 Prozent Anstieg beim Höchstbeitrag der GKV. Diese verlaufe weitestgehend unbemerkt, durch die jährlichen Anpassungen der BBG.
GKV zuletzt mit besserem Trend
Allerdings: Die meisten gesetzlich Versicherten sind von diesen durchschnittlich 3,8 Prozent nicht betroffen, da sie nicht in der Nähe der BBG verdienen. Die BAP in der PKV jedoch betreffen deutlich größere Versichertenkollektive, unabhängig von deren Einkommen.
Zudem liegt die GKV-BAP für 2021 mit 3,2 Prozent unter dem 10-Jahres-Durchschnitt. Im Vorjahr hatte sie noch bei 4,6 Prozent gelegen. Für die PKV liegen noch keine verlässlichen Zahlen für das Beitragsniveau ab 01.01.2021 vor. Laut der Ratingagentur Assekurata habe die Anpassung in der Vollversicherung zum Jahresbeginn 2020 durchschnittlich 3,7 Prozent im Nicht-Beihilfebereich betragen und damit deutlich mehr als der 10-Jahres-Schnitt. Selbst im günstigeren Beihilfebereich lag die BAP demnach bei 2,4 Prozent und damit minimal über dem Langzeitschnitt.
Wechselhürde liegt nun höher
Ein Wechsel in die PKV macht also vor allem für sehr gutverdienende Angestellte Sinn. Bei einem Tarif mit entsprechenden Alterungsrückstellungen könnten sie für den Rest ihres Lebens günstiger wegkommen als in der GKV und dabei das erhöhte Leistungsniveau als Privatpatient genießen.
Jedoch haben die neuen Rechengrößen den Eintritt in die PKV für Angestellte abermals erschwert. Denn die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze steigt Anfang 2021 um 1.800 auf 64.350 Euro. Wechseln kann nur, wessen Bruttogehalt darüber liegt.
Die neuen Rechengrößen bedürfen noch eines Beschlusses der Bundesregierung sowie der anschließenden Zustimmung des Bundesrates, gelten jedoch schon jetzt als sicher.
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