Schadenbeispiele: Wann zahlt die Haftpflichtversicherung, wann nicht?

Die Haftpflichtversicherung gehört zu den Versicherungen, die jeder haben sollte. Schließlich schützt sie vor existenziellen Risiken. Bei manchen Schäden verweigerten die Versicherer zuletzt aber die Leistung, der Ombudsmann musste eingreifen. Konnte er etwas bewirken?

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14:06 Uhr | 23. Juni | 2020
Insgesamt scheinen die Deutschen mit ihren Haftpflicht-Versicherern zufrieden zu sein. In Relation zum Versicherungsbestand erreichten den Ombudsmann nur wenige Beschwerden.

Insgesamt scheinen die Deutschen mit ihren Haftpflicht-Versicherern zufrieden zu sein. In Relation zum Versicherungsbestand erreichten den Ombudsmann nur wenige Beschwerden. Bild: Adobe Stock/ Markus Bormann

Die Haftpflichtversicherung ist die meistverbreitete Versicherung in Deutschland. Laut GDV sind entsprechende Policen in 76 Prozent aller deutschen Haushalte vorhanden. Man könnte folglich daraus schließen, dass die Haftpflichtversicherung auch diejenige Versicherung ist, über die sich die Kunden am häufigsten beschweren.  

Wirft man jedoch einen Blick in den aktuellen Ombudsmannbericht erkennt man schnell, dass Kunden mit ihrem Haftpflichtversicherer in der Regel wenig Probleme haben. So erreichten den Ombudsmann im vergangenen Jahr lediglich 598 zulässige Beschwerden (Vorjahr: 646) – das entsprach einem Anteil von 4,6 Prozent aller zulässigen Beschwerden. Dabei werden unter dem Begriff Haftpflichtversicherung nicht nur die Privathaftpflicht-, sondern auch Haus- und Grundbesitzer-, Bauherren- sowie Tierhalterhaftpflichtversicherungen zusammengefasst.  

Auch wenn die Zahl der Beschwerden gering ist, ärgerten sich einige Kunden im vergangenen Jahr dennoch über ihren Versicherer. Häufig beruht der Ärger darauf, dass der Versicherer gar nicht oder vermeintlich zu wenig an den Versicherungsnehmer zahlte. Laut Ombudsmann liegen viele der Beschwerden auch in der Unkenntnis vieler Versicherungsnehmer begründet, dass der Haftpflichtversicherer seiner Leistungspflicht auch in Form der Anspruchsabkehr nachkommen kann.  

Beispiel Brand- oder Wasserschaden: Verursacht ein Mieter einen Schaden in seiner Wohnung, ist der Vermieter dazu angehalten, den Schaden primär über die Gebäudeversicherung regulieren zu lassen – hierauf weisen die Haftpflichtversicherer im Rahmen der Anspruchsabwehr auch hin. Den Versicherungskunden ist dies jedoch zumeist nicht bekannt.  

Über welche Fälle der Ombudsmann im vergangenen Jahr noch zu entscheiden hatte, zeigt die folgende Bilderstrecke.

Muss die Versicherung zahlen oder nicht?

Eine Frau hatte ihre Freundin auf einem Bauernhof besucht, auf dem die Freundin wohnte. Als der Bauer eines Tages Einkäufe erledigte, entschloss sich die Frau die Fütterung der hofeigenen Schweine vorzubereiten – bereits zuvor hatte sie schon mehrfach bei der Fütterung geholfen gehabt. Bei der Vorbereitung bediente die Frau eine benötigte Maschine – einen sogenannten Kutter – falsch, wodurch das Gerät sofort kaputt ging. Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Begleichung des Schadens und berief sich auf einen Risikoausschluss, wonach Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer unter anderem durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, ausgeschlossen sind. Die verbotene eigenmächtige Handlung erkannte auch der Ombudsmann – jedoch verwies er darauf, dass es bei besagtem Risikoausschluss auch darauf ankäme, dass der Versicherungsnehmer an der beschädigten Sache Besitz begründet hat. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Begriff „erlangt“. Der unmittelbare Besitz wird erworben durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, die von einem Sachherrschaftswillen getragen ist. Dies war für den Ombudsmann jedoch nicht erkennbar: Die Frau habe die Maschine zwar bedient, dabei aber keine eigene Sachherrschaft begründen oder den Geschädigten nicht in seinem Besitz stören wollen. Der Versicherer lenkte daraufhin ein und bestätigte den Versicherungsschutz. Bild: AdobeStock/ Countrypixel