Vermögensverwaltungsverträge: So klappt die Vermittlung ohne 34f-Erlaubnis

Für die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen braucht es seit einiger Zeit keine 34f-Erlaubnis mehr. Doch es gibt auch riskante Grenzen zur erlaubnispflichtigen Anlageberatung. Moderne Technik hilft, diese zu umgehen.

10:02 Uhr | 20. Februar | 2020
So funktioniert die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen auch ohne Erlaubnis nach § 34f GewO.

So funktioniert die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen auch ohne Erlaubnis nach § 34f GewO. Bild: Adobe Stock/tadamichi

Immer wieder kommen Versicherungsmakler zusammen mit ihren Kunden an den Punkt, bei dem Altersvorsorge- und Geldanlageberatung eng beieinander liegen. Gerade in der aktuellen Phase sinkender Zinsen auf klassische Lebensversicherungen werden für Verbraucher fondsgebundene Produkte immer interessanter. Vermittlern, denen in einem solchen Fall ein fondsgebundener Vermögensverwaltungsvertrag für ihre Kunden sinnvoll erscheint, sind seit gut zwei Jahren die Hände nicht mehr gebunden.

Denn mit seinem Urteil vom 14. Juni 2017 (Az.: C 678/15) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen keine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung darstellt. Zuvor hatten Vermittler für diese Tätigkeit die Sachkundeprüfung nach § 34f GewO ablegen müssen oder eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt.

Im Prinzip kann nun jeder Vermögensverwaltungsverträge vermitteln und dafür Tippgeberprovision erhalten. Es empfiehlt sich aber natürlich eine gewisse Sach- und Produktkenntnis zum Thema. Außerdem gelten gewisse Grenzen zur erlaubnispflichtigen Anlagevermittlung und -beratung, die nicht überschritten werden dürfen. Ansonsten drohen Bußgelder und der Kunde kann den Vermittler gegebenenfalls auf Schadenersatz verklagen.

Rechtssicher dank Robo-Advisor

Um diese Risiken gar nicht erst einzugehen, empfehlen die Anbieter entsprechender Investment-Produkte zunehmend die Nutzung sogenannter Robo-Advisors. Denn deren Nutzung wurde durch das EuGH-Urteil deutlich erleichtert. Zwar bauen die Vermittler weiterhin durch das persönliche Gespräch das Vertrauen des Kunden auf und bahnen damit das Geschäft an, für das sie bei Abschluss Tippgeberprovision erhalten. Die tatsächliche Anlageberatung übernimmt aber rechtssicher der „Roboter“.

In weiteren Artikeln haben wir zusammengestellt, wie Vermittler einen Robo-Advisor nutzen können und wie sie dieses Konzept auch ihren Kunden verständlich machen können.