34f-Aufsichtswechsel: Was wirklich im Gesetzentwurf steht

Vergangene Woche wurde der Gesetzentwurf zur Übertragung der 34f-Aufsicht an die BaFin von der Regierung beschlossen, der die Kritik der Fachverbände ignoriert. Damit droht 2021 der Jobverlust jedes zweiten Vermittlers. Was genau im Entwurf steht.

08:03 Uhr | 16. März | 2020
Carsten Brodesser

Unionspolitiker Carsten Brodesser sprach sich dafür aus, dass die operative Aufsicht weiter bei den Gewerbeämtern und IHKs bleiben solle. Bild: Deutscher Bundestag/Achim Melde

Am vergangenen Mittwoch folgte dem umstrittenen BMF-Referentenentwurf vom 23. Dezember 2019 nun der Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch die Bundesregierung (procontra berichtete).

Dies steht inhaltlich in engem Zusammenhang mit der Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung, die erst am 20. September 2019 vom Bundesrat beschlossen worden war und mit großzügiger Übergangsfrist in den letzten Punkten erst bis zum 1. August 2020 in Kraft tritt (procontra berichtete). Welchen Sinn die Novellierung der FinVermV angesichts der Pläne zu einem Aufsichtswechsel der 34f- und 34h-Vermittler hin zu BaFin noch macht, bleibt abzuwarten. Ein Ende Juli veröffentlichtes Eckpunktepapier des BMF hatte den Rahmen für die nun eingebrachte Gesetzesnovelle bereits abgesteckt (procontra berichtete).

Die wichtigsten angedachten Neuerungen 

Mit Inkrafttreten der Neuregelungen im WpHG sechs Monate nach Verkündung 2021 „sollen die §§ 34f bis 34h GewO und die FinVermV außer Kraft treten“, hießt es darin. Im Gesetzentwurf wird dies nun auf den 1. Januar 2021 präzisiert (Paragraf 7 Gesetzentwurf). Im Übrigen ist der Entwurf gegenüber der BMF-Vorlage noch an einigen Stellen geändert und um 5 Seiten verlängert worden. Wichtige geplante Punkte für Fondsvermittler und -Honorarberater, wobei die Unionsfraktion eine 1:1-Umsetzung durch den Bundestag für wenig wahrscheinlich hält:

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Komplizierte, teurere Gebührenregelung droht

Die Aufsichtstätigkeit der der BaFin erfolgt durch Gebühren, gesonderte Erstattungen und eine jährliche Umlage (neuer Paragraf 16l WpHG neu). Bei der Kostenermittlung wird nach zwei Gruppen differenziert:

Die Umlage würde im Voraus fällig, also bis zum 1. November des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres. Erstmals soll das für das Umlagejahr 2022 gelten. Für 2020 und 2021 gelten schwer verständliche Übergangsbestimmungen (neuer Paragraf 24 WpHG neu). In Artikel 5 des Gesetzentwurfs werden die Gebühren neu geregelt, die bisher als Anlage der „Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz“ stehen. Konkret sähen die Schätzungen so aus:

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Hinzu kämen dann noch die Kosten für Geeignetheitsprüfung durch die BaFin sowie für künftige Sachkundenachweise, Berufshaftpflichtversicherung, Weiterbildungspflichten und alle weiteren schon bisher anfallenden Kosten. „Dieser Gesetzentwurf wird nur Bürokratiekosten für Finanzanlagenvermittler und keinen Mehrwert für Verbraucher bringen“, kritisiert Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Er appellierte an die Parlamentarier, einen Vorschlag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aufzugreifen und damit den knapp 40.000 registrierten Finanzanlagenvermittlern einen voraussichtlich vierstelligen Betrag ohne Mehrwert zu ersparen.

Unions-Bundestagsfraktion versus Unions-Minister?

Die Bundestagsfraktion der Union will nachbessern und in den anstehenden parlamentarischen Beratungen eine praxistaugliche Lösung suchen. Man könne sich vorstellen, in Abstimmung mit den Ländern die Zuständigkeit für Ausbildung, Sachkundenachweis, Erlaubniserteilung und Beaufsichtigung bei den IHKs zu vereinheitlichen. Die Befugnisse der BaFin könnten gestärkt werden, hierfür dann einheitliche Qualitätsstandards zu setzen und zu überwachen. Man fragt sich allerdings, warum die Unions-Minister im Kabinett dem Gesetzentwurf überhaupt zugestimmt haben.

Auch der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) könnte mit diesem Vorschlag leben. Er hatte in Stellungnahmen mehrfach kritisiert, dass der Aufsichtswechsel unnötig ist, weil es keine konkreten Missstände oder Fehlentwicklungen gebe, das heutige Zulassungs- und Aufsichtssystem erst 2013 eingeführt wurde und sich seither bewährt habe. Im Gesetzentwurf steht nichts dazu, wie die Weiterbildungspflichten außerhalb des Paragrafen 34f GewO künftig geregelt werden sollen. 

Kostet das Gesetz bis zu 50.000 Arbeitsplätze?

Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) fände es gut, wenn die BaFin nur der „Guideline-Geber“ ist. In einer zweigeteilten Aufsicht sollten die IHK professioneller aufgestellt und die teilweise Zuständigkeit von Gewerbeämtern zurückgenommen werden, um noch besser vor Ort agieren zu können, so der BDVM (procontra berichtete). Die FDP-Bundestagsfraktion will den Gesetzentwurf sogar ganz kippen (procontra berichtete).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner (BMI) will inoffiziell erfahren haben, dass der BMF-Entwurf hinsichtlich der BaFin-Umlage- und Aufsichtskosten nur mit 19.000 Vermittlern anstatt der bisherigen knapp 40.000 kalkuliert ist, berichtet der Branchendienst k-mi. Das hieße, dass knapp 50 Prozent der 34f-Vermittler der Übertragung der Aufsicht an die BaFin zum Opfer fallen würden. Inklusive Mitarbeiter und Backoffice wären mindestens 50.000 Arbeitsplätze im Feuer – durch einen umstrittenen staatlichen Eingriff in den Markt.

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