Wer haftet bei Schäden durch Stromausfall?

Die große Abhängigkeit von Strom birgt heutzutage auch viele Gefahren, wenn dieser einmal nicht wie gewünscht fließt. Dann muss geklärt werden, welche Schäden entstanden sind und wer dafür verantwortlich war.

07:08 Uhr | 10. August | 2020
Schaden durch Stromausfall: Zahlt die Versicherung

Für acht Stunden kein Strom? Für Online-Händler wie Ebay etwa hat es bereits mehrfach erwischt. Einmal war sogar über acht Stunden kein Handel möglich. Bild: Adobe Stock/Elnur

Schon im Privathaushalt ist es sehr ärgerlich, wenn der Strom länger ausfällt. Nicht nur das Arbeiten am Computer, Fernsehen oder Essen kochen ist unmöglich. Im Gefrierschrank werden Vorräte unfreiwillig aufgetaut und verderben, so dass auch finanzieller Schaden entstehen kann.

Große Schäden durch Produktionsausfälle

Deutlich größer fällt dieser üblicherweise im Geschäftsleben aus. Wenn Industrieunternehmen nicht mehr produzieren können oder Lieferketten ausfallen, weil die Zulieferer zu spät die benötigten Teile fertigen konnten, entstehen erhebliche Probleme und große Verdienstausfälle. Diese treffen aber auch Dienstleistungsunternehmen. Den Online-Marktplatz Ebay etwa hat es bereits mehrfach erwischt. Einmal war sogar über acht Stunden kein Handel möglich. Die angebotenen Waren wurden dadurch teilweise zu sehr billigen Preisen verkauft, weil keine höheren Gebote mehr abgegeben werden konnten, bevor die Frist ablief.

Energieversorger haften nur selten

Wer muss in einem solchen Fall für die entstandenen Schäden aufkommen? Laut dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) müssen Energieversorger sicherstellen, dass zu jeder Zeit genug Strom durch die Netze fließt. Gelingt ihnen das nicht, haften sie für mögliche Schäden. Jedenfalls wenn sie mindestens fahrlässig gehandelt haben. Dies trifft zu, wenn sie beispielsweise einen Kunden aus Versehen oder unberechtigt den Strom abgeschaltet haben. Solche Fälle kommen allerdings eher selten vor. Außerdem liegt etwa beim Abschalten eines Kraftwerks als Grund dafür, dass auch der Kunde abgeschaltet wurde, hoheitliches Handeln von Regierungen oder politischen Amtsträgern vor. Hier wird man dem Versorger kaum die Schuld zusprechen können.

Schwierige Beweislast gegen Netzbetreiber

Wesentlich häufiger wird dagegen irgendwo im Land eine Stromleitung beschädigt. Vor allem durch Bauarbeiten oder durch Vandalismus. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht vor, dass Netzbetreiber bei Überspannungsschäden auch unabhängig vom eigenen Verschulden haften. Dies gilt allerdings laut Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) nur für private Verbraucher. Unternehmen erhalten nur Schadenersatz, wenn der Netzbetreiber selbst für Stromschwankungen oder den Ausfall der Stromversorgung verantwortlich ist.

Bei Vermögensschäden muss ein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden. Dieses könnte vorliegen, wenn die Stromnetze nicht regelmäßig gewartet und instandgesetzt werden. Sind trotz ordnungsgemäßer Wartung Schäden aufgetreten, wird dies in der Regel nur noch als einfach fahrlässiges Handeln eingestuft. Dann sind selbst Sachschäden auf lediglich 5.000 Euro pro Schadenereignis begrenzt. Für Gewerbekunden ist diese Summe meist viel zu gering. Außerdem müssen sie beweisen, dass sie keine Mitschuld trifft. Etwa weil ihre Sicherungsmaßnahmen durch Notstromsysteme nicht ausreichend waren. Schon dies kann eine lange rechtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang zur Folge haben.

Im schlimmsten Fall droht die Insolvenz

Erst recht, wenn es um Schäden bei technischen Anlagen geht. Bei Defekten im IT-System muss hinreichend nachgewiesen werden, dass tatsächlich der eine bestimmte Stromausfall zu dem Schaden geführt hat und andere Ursachen klar ausgeschlossen werden können. Hierfür wird meist ein Sachverständiger hinzugezogen, was die Zeit bis zur Urteilsfindung verlängert. Ein weiteres Problem stellen oft die sogenannten Netzanschlussverträge da, die Unternehmer mit einem Netzbetreiber schließen. Dort steht häufig geschrieben, dass der Betreiber nicht für eine dauerhafte Stromversorgung garantieren kann. Somit kann er auch nicht belangt werden. Gerade bei kleineren Einzelhändlern kann ein längerer Umsatzausfall so bis in die Insolvenz führen.