Vertriebsargument: Steuerbonbon für die Basisrente
Gute Nachrichten für Nutzer der Basisrenten: Das Wachstumschancengesetz enthält für sie ein „großes Bonbon“ bereit. Hierauf weist Michael Hauer, Geschäftsführer des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP), hin. Er spricht von einer „beachtlichen Nachsteuerrendite“, die Sparer erreichen könnten.
Übersehener Vorteil
Auch Klaus Morgenstern vom Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) weist auf die neuen Vorteile für Basisrenten-Sparer hin. „In der heftigen öffentlichen Debatte um das Gesetz war vielfach übersehen worden, dass es auch um eine steuerliche Entlastung der Rentner geht.“ Bekanntlich sind die Beiträge zur Basisrente seit 2023 zu 100 Prozent absetzbar. Im Gegenzug muss die Rente sukzessiv höher besteuert werden. Zu welchem Anteil, entscheidet das Jahr des Rentenbeginns. Nach altem Recht lag der Besteuerungsanteil 2024 bei 84 Prozent, nach neuem bei 83 Prozent.
„Das Regelwerk sieht ab 2023 lediglich eine jährliche Erhöhung in Schritten von 0,5 Prozent vor“, erklärt Morgenstern. Der steuerpflichtige Anteil soll also nicht mehr so schnell ansteigen wie ursprünglich vorgesehen. Das wiederum zögert auch den Zeitpunkt für das Erreichen der Vollbesteuerung neuer Renten hinaus. Diese wird nun erst 2058 erreicht, statt bisher 2040 (siehe Tabelle).
Steuerliche Auswirkung nicht zu verachten
Zunächst erscheint die Änderung wenig bedeutend, sagt IVFP-Chef Hauer. „Das ist ein Trugschluss, denn der Besteuerungsanteil legt den Freibetrag fest, der lebenslang gilt.“ Hat jemand eine Basisrente abgeschlossen und beginnt die Rente 2038, dann befinde er sich in der Kohorte „90 Prozent“. Dann sind 90 Prozent der Rente steuerpflichtig und der absolute Betrag, der sich aus den 10 Prozent ergibt, ist lebenslang steuerfrei. Bisher waren es nur 2 Prozent. „Dadurch, dass der steuerfreie Wert lebenslang fixiert wird, ist die Auswirkung nicht unbeachtlich“, meint Hauer.
Für procontra hat das IVFP unter anderem folgendes Beispiel berechnet: Ein verheirateter 40jähriger Mann schließt 2024 eine fondsgebundene Basisrente ab. Es wird angenommen, dass die Police eine Rendite von 6 Prozent p.a. nach Kosten erzielt. Jährlich zahlt der Sparer, der über ein zu versteuerndes Einkommen von 127.000 Euro verfügt, 10.000 Euro ein. Geplanter Rentenbeginn ist 2051. Als Ruheständler soll der Mann einen Steuersatz von 30 Prozent haben. Laut IVFP verfügt er im Alter über eine 276 Euro höhere Monatsrente als vor der Gesetzesänderung. Möglich mache das der lebenslang gültige Besteuerungsanteil nach neuer Rechtslage von 96,5 Prozent statt 100 Prozent. In anderen Beispielen mit früherem Rentenbeginn bleibt die Quote stets mehrere Prozentpunkte unter dem alten Satz.
Gericht erzwingt Änderung
Insgesamt ergeben sich für die Basisrente also signifikante Verbesserungen. In einem Gastbeitrag für die FAZ wies Daniel Walther, Vorstandsvorsitzender von Vermögensheld, kürzlich darauf hin, dass „der Vorteil für die Basisrente nur aus der Reduzierung des zu versteuernden Einkommens kommen kann“. Die Absenkung wiederum hänge mit der späteren Versteuerung des Ruhegeldes zusammen. Das lohne sich nur, wenn die heute gesparten Steuern höher sind als die zu zahlenden Steuern in der Zukunft. Allerdings könnten Steuersätze zukünftig komplett ändern.
Das stimmt. Möglicherweise sinkt aber zumindest der Besteuerungsanteil irgendwann erneut. Laut Morgenstern kommt die Regierung mit den entsprechenden Änderungen im Wachstumschancengesetz zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2021 nach, wonach es bei den Renten zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Dem DIA-Sprecher zufolge sind weitere Schritte des Gesetzgeber erforderlich, um solche „unerlaubten Belastungen zu verhindern“. Wer weiß, vielleicht ist in einem zukünftigen Gesetz noch ein „großes Bonbon“ für Basisrenten-Sparer versteckt.