Viele Deutsche haben in der Hoffnung auf schnelle, vor allem aber hohe Gewinne in Krypto-Währungen investiert. Nicht immer haben sich diese Hoffnungen jedoch erfüllt – so verloren Bitcoin und Ethereum, die zwei wichtigsten Kryptowährungen, im vergangenen Jahr 60 Prozent ihres Werts.
Wer es tatsächlich geschafft, eine positive Rendite mit seinen Krypto-Anlagen zu erzielen, muss die Gewinne jedoch versteuern. Das hat am Dienstag erstmalig der Bundesfinanzhof geurteilt.
3,4 Millionen Gewinn mit Krypto-Geschäften
Im konkreten Fall hatte ein Anleger während des Krypto-Booms 2014 verschiedene Kryptowährungen, Bitcoin, Ethereum und Monero, für knapp 23.000 Euro erworben. Diese hatte er in den folgenden Jahren immer wieder getauscht, veräußert und neu erworben. 2017 veräußerte er sie schließlich. Sein Gewinn: 3,4 Millionen Euro.
Den hiermit erzielten Veräußerungsgewinn wollte der Anleger allerdings nicht versteuern – ein Wunsch, den ihm das zuständige Finanzamt allerdings nicht gewähren wollte. Es verlangte die Zahlung von Einkommenssteuern in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro. Hiergegen klagte der Anleger: Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei Kryptowährungen nicht um steuerpflichtige Wirtschaftsgüter handele. Zudem könnten durch die Finanzämter Gewinne und Verluste überhaupt nicht erfassen – aus Sicht des Anlegers gibt es ein „strukturelles Vollzugsdefizit.“ Der Streit landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof.
Dessen IX. Senat sah jedoch keinen Grund, warum der Mann die mit seinen Transaktionen erzielten Gewinne nicht versteuern sollte. Auch bei Kryptowährungen handele es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung unterfallen.
Kryptowährungen sind Wirtschaftsgut
So ist der Begriff des Wirtschaftsguts nach Sicht des Bundesfinanzhofes weit zu fassen. Bei Bitcoin, Ethereum und Monero handele es sich um Zahlungsmittel, die auf Plattformen und an Börsen gehandelt werden, einen Kurswert haben und für Zahlungsvorgänge Verwendung finden können. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut hingegen nicht von Bedeutung.
Auch ein strukturelles Vollzugsdefizit erkannte das oberste Finanzgericht nicht. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass seitens des Finanzamtes Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Diese können sich beispielsweise die erforderlichen Auskünfte im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einholen.
Demzufolge muss der Mann nun Steuern in Höhe von 1,4 Millionen Euro nachzahlen.