Das BRSG II verschafft Pensionskassen mehr Luft zum Atmen
Mit dem kürzlich vorgelegten Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II (BRSG II) hat die Bundesregierung einen bemerkenswerten Schritt zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse getan. Eine zentrale Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sieht vor, dass vorübergehende Unterdeckungen des Sicherungsvermögens bei Pensionskassen unter bestimmten Bedingungen aufsichtsrechtlich zulässig sind; insbesondere müssen sich die Trägerunternehmen verpflichten, etwaige Deckungslücken zeitlich über maximal zehn Jahre gestreckt wieder aufzufüllen.
Wir Pensionsaktuare vom Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) begrüßen diese Lockerung des Aufsichtsrechts. In unserer Stellungnahme zum Fachdialog Betriebsrente von November 2022 hatten wir uns dafür ausgesprochen, bei Versorgungsträgern eine chancenreichere, aber damit auch volatilere Kapitalanlage zu ermöglichen, wenn sich die Verpflichtungen und die damit einhergehenden Liquiditätserfordernisse über sehr lange Zeiträume erstrecken. Die neuen Regelungen schaffen nun bei Pensionskassen die Voraussetzungen für eine solche Kapitalanlage, die damit insgesamt höhere Ertragschancen bietet.
Ein wesentlicher Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Anerkennung des Faktors Zeit als Risikopuffer. Denn die mit einer volatileren Kapitalanlage verbundenen Schwankungen, die gegebenenfalls auch zu Unterdeckungen führen können, gleichen sich erfahrungsgemäß über lange Zeiträume aus. Werden vorübergehende Unterdeckungen zugelassen, können temporäre Marktschwankungen hingenommen werden, ohne dass sofort Verluste realisiert werden oder Vermögenswerte in risikoärmere Anlageformen umgeschichtet werden müssen. Dadurch wird eine nachhaltige, sachwertorientierte Kapitalanlage ermöglicht, die langfristig zu höheren Renditen führt. Es ist mathematisch sogar nachweisbar, dass in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit, die Leistungen in vollem Umfang erbringen zu können, insgesamt steigt.
Das BRSG II stellt insofern einen großen Schritt in die richtige Richtung dar. Der Gesetzgeber erkennt an, dass bei Pensionskassen, die ihre Leistungen ja regelmäßig in Form einer lebenslangen Rente erbringen, die Voraussetzungen gegeben sind, um den Faktor Zeit als Risikopuffer zu nutzen. Pensionskassen erhalten somit die notwendige Flexibilität, um in rendite- und damit ertragsstarke Anlagen zu investieren und so langfristig stabile Leistungen sicherzustellen. Wir vom IVS sind überzeugt, dass sie einen positiven Beitrag zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland leisten wird.