Betriebliche Altersvorsorge in der Insolvenz: 3 oder 30 Jahre Verjährung?
Was passiert mit den Ansprüchen aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss? Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber gehen kraft Gesetz mit der Insolvenzeröffnung auf den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) über. Das regelt die Insolvenzordnung (InsO). Soweit solche Versorgungsansprüche noch nicht fällig sind, fingiert § 41 Abs. 1 InsO ihre Fälligkeit. Diese Ansprüche sind daher zu kapitalisieren, wobei der in der sofortigen Fälligkeit liegende Vorteil durch Abzinsung des Kapitalbetrags ausgeglichen werden muss. Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Frage geklärt, wann diese Ansprüche des PSV verjähren.
3 oder 30 Jahre Verjährung – wiederkehrende Leistung oder nicht?
Für die Frage, welche Verjährungsfrist anzusetzen ist, mussten die Richter klären, ob es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, die bereits nach 3 Jahren verjähren. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24 – verneint und damit dem PSV zu einem entscheidenden Sieg verholfen.
Da die Ansprüche aus der bAV mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie laut Gericht nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher in 30 Jahren – und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. "Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung", so die Richter.
Warum ist die längere Verjährung wichtig?
Die Parteien streiten über die Verjährung von Forderungen, die der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (Pensions-Sicherungs-Verein). Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde Anfang 2010 eröffnet. Der Kläger meldete zunächst Forderungen in Höhe von 157.637,56 Euro zur Insolvenztabelle an.
Nachdem aber das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2021 (- 3 AZR 317/20 -) entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen in der Insolvenz der gesetzliche Zinssatz von 4 % (statt 5,5 %) zur Abzinsung der Forderungen anzuwenden ist, erstellte der Kläger ein neues versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 24.283,00 Euro zur Tabelle an.
Diese Forderung bestritt der Beklagte mit der Begründung, dieser Anspruch sei verjährt, da die auf den Kläger übergegangenen und nach § 45 InsO kapitalisierten Ansprüche der Regelverjährung von drei Jahren unterlägen. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben.
Kapitalisierte Forderungen bleiben Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Senat keinen Erfolg. „Die nachgemeldete Forderung des Klägers ist – wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben – nicht verjährt“, so die Begründung des Gerichts. „Die kapitalisierten Forderungen des Klägers sind und bleiben – auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den Kläger – Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 18a Satz 1 BetrAVG.“ Es handele sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren unterliegen. Das ergebe die Auslegung des § 18a BetrAVG.