Kalkulation der Rückkaufswerte

Lebensversicherer: BaFin prüft jetzt Konsequenzen aus BGH-Urteil

Was kommt da auf die Lebensversicherer zu? Ein aktuelles BGH-Urteil beanstandet die Rückkaufswertkalkulation in Zusammenhang mit Kostenstrukturen, die bislang weit verbreitet waren. Konkret geht es um die Rückkaufswerte in den ersten 5 Jahren bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung. Aktuell prüft die BaFin den Sachverhalt.

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14:12 Uhr | 11. Dezember | 2024
BaFin-Hauptgebäude in Bonn

BaFin-Hauptgebäude in Bonn, Sitz der Banken- und Versicherungsaufsicht: Die Behörde will nun prüfen, welche Auswirkungen das BGH-Urteil auf die zukünftige Gestaltung von Lebensversicherungsprodukten hat.

| Quelle: Andreas Rentz / Staff

Das BGH-Urteil IV ZR 436/22 vom 18. September 2024 könnte weitreichende Folgen für die zukünftige Tarif-Kalkulation von Lebensversicherungsprodukten haben.

Denn zahlreiche dieser Produkte weisen zusätzlich zu den über die ersten fünf Jahre zu verteilenden Abschlusskosten in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme weitere Kosten auf, die zur Finanzierung von Abschlusskosten dienen und über die gesamte Beitragszahlungsdauer (und nicht erst ab dem 6. Jahr) erhoben werden. Nach dem BGH-Urteil ist eine Berücksichtigung dieser Kosten bei der Rückkaufswertkalkulation jetzt nicht mehr möglich.

Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind solche Kosten bei Rückkaufswerten so anzusetzen, dass in den ersten fünf Vertragsjahren Abschlusskosten auf den Höchstzillmersatz begrenzt werden.

Vereinfacht könnte man auch sagen, dass einige Lebensversicherer die über die ersten fünf Jahre zu verteilenden Abschlusskosten von maximal 25 Promille der Beitragssumme gern mal überschreiten, indem sie noch andere Abschlusskosten geltend machen. Das wiederum wirkt sich – aus Kundensicht – negativ auf den Rückkaufswert in den ersten fünf Jahren aus, so dass der BGH dem nun einen Riegel vorgeschoben hat.

Konsequenzen aus Urteil noch unklar

Welche Konsequenzen sich aus dem Urteil nun für die Lebensversicherer ergeben, ist noch unklar. Aktuell beschäftigt sich die BaFin mit diesem Thema. Wie procontra auf Nachfrage erfuhr, ist man dort der Ansicht, dass die Versicherer die BGH-Vorgaben zumindest für neuabzuschließende Verträge zu beachten und bei ihrer Tarifgestaltung zu berücksichtigen haben.

Das bedeutet, dass bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind, höchstens 25 Promille der Summe aller Prämien. Offen ist dagegen noch, ob das Urteil auch Rückwirkungen auf die Rückkaufswerte für Bestandstarife haben wird.

procontra hat dazu auch mit dem Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa) gesprochen, welches nach eigener Auskunft derzeit mit mehreren Lebensversicherern in Kontakt steht, um mögliche Handlungsoptionen zu diskutieren und zu bewerten. Dabei zeichnet sich jetzt schon ab, dass es wahrscheinlich keine pauschale Lösung geben wird.