Entwurf zum BRSG II

Mit diesen Maßnahmen soll die bAV an Fahrt gewinnen

Die Bundesregierung will bei der betrieblichen Altersversorgung nachschärfen, um deren Verbreitung zu erhöhen. Erste Stellungnahmen aus der Branche zeigen Licht und Schatten beim nun veröffentlichten Gesetzesentwurf.

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13:07 Uhr | 01. Juli | 2024
Arbeiter in einer Fabrik

Mit einer Überarbeitung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes will die Bundesregierung die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung ankurbeln.

| Quelle: Phynart Studio

Auf Betriebsrenten liegen bei der Altersvorsorge große Hoffnungen. Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ist „der Baustein der betrieblichen Altersversorgung das Mittel der Wahl, um den Lebensstandard im Alter zu halten.“

Leider hat sich die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) nicht wesentlich verbessert. Zwar hatten Ende 2021 700.000 Arbeitgeber mehr eine aktive Betriebsrentenanwartschaft als noch 2017. Da jedoch immer mehr Menschen eine Arbeit aufnahmen, verharrt die Verbreitungsquote bei 53,5 Prozent.

Um diese Quote zu steigern will die Bundesregierung gesetzlich nachschärfen und hat nun einen entsprechenden Referentenentwurf veröffentlicht. Während der Fokus auf einer Öffnung des Sozialpartnermodells liegt, das auch für nichttarifgebundene Betriebe weiter geöffnet werden soll.

Darüber hinaus gibt es jedoch auch punktuelle Verbesserungen für die anderen Durchführungswege. Wir haben uns die wichtigsten Punkte einmal angeschaut:

1.        Verbesserung der Niedrigverdienerförderung 

Insbesondere bei Geringverdienern ist die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung stark ausbaufähig. Dies hat auch die Bundesregierung erkannt und schlägt vor, die Einkommensgrenze für die Niedrigverdienerförderung (nach Paragraph 100 Einkommenssteuergesetz) zu dynamisieren. Künftig soll diese bei drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) liegen. Für 2024 würde die Grenze somit bei 2.718 statt bei 2.575 Euro liegen. Zudem fördert der Staat Geringverdiener künftig mit bis zu 360, statt wie bislang mit bis zu 288 Euro.

Eine sinnvolle Maßnahme, zumal dadurch ein Herausfallen aus der Förderung durch Lohn- und Gehaltszuwächse verhindert wird, schreibt Henriette Meissner, Generalbevollmächtige für die bAV bei der Stuttgarter Lebensversicherung, auf dem Portal bavheute.de. Auch der Versicherungsmakler WTW wertet diesen Punkt als „wichtigen Verbesserungsschritt“, der angesichts der derzeitigen schwierigen Haushaltslage Anerkennung verdiene. „Die Änderungen in diesem Bereich haben das Potenzial, nochmals deutlich einen Push auf dieses durch das BRSG erstmals eingeführte Element einer Förderung genau der Mitarbeitenden zu bringen, für die Entgeltumwandlung häufig finanziell nicht möglich ist.“

2.        Freiwilligkeit statt Obligatorium 

Immer wieder war in den vergangenen Jahren angesichts der stagnierenden Verbreitungsquote über die Einführung eines Obligatoriums gesprochen worden. Dieses kommt nicht, auch wenn durch ein gesetzlich verpflichtendes bundesweites Opting-Out-System der Auf- und Ausbau von Betriebsrenten beschleunigt worden wäre, wie es im Referentenentwurf heißt. Allerdings stehen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften einem solchen System kritisch gegenüber, da auf diese Weise zu stark in ihre tarifvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eingegriffen werde.

 3.        Betriebliches Opting-out

Allerdings soll es Unternehmen erleichtert werden, auf betrieblicher Ebene ein Opting-out-System einzuführen. Bislang musste dies in einem Tarifvertrag festgehalten werden. Künftig soll dies auch die Betriebsvereinbarungen möglich sein. Zumindest dann, wenn sich der Arbeitgeber mit mindestens 20 Prozent finanziell beteiligt.

Allerdings haben insbesondere kleinere Betriebe keinen Betriebsrat, der hier Voraussetzung ist. Gerade diese Betriebe, in denen die bAV-Verbreitung noch viel Luft nach oben aufweist, blieben somit weiterhin außen vor.

4.        Abfindungen sollen erleichtert werden

Der Gesetzentwurf sieht auch höhere Abfindungsgrenzen vor – diese sollen von 1 auf 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steigen. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und das Geld in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Das Maklerhaus WTW sieht hierin einen gewissen Systembruch, da die zweite mit der ersten Säule vermischt werde. Dies sollte nur auf vergleichsweise geringfügige Sachverhalte wie diesen beschränkt bleiben, mahnt das Maklerhaus.

5.        Garantien

Interessant ist jedoch auch, welche gesetzliche Änderungen nicht kommen. Dazu gehört, dass Garantien außerhalb von den Sozialpartnermodellen nicht gelockert werden. Die Versicherer sehen hierin eine verpasste Chance: „Wir wünschen uns mehr Flexibilität, damit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds die Chancen des Kapitalmarkts stärker nutzen können. Dadurch könnten höhere Renditen erwirtschaftet werden, wovon die Versicherten profitieren“, wird GDV-Geschäftsführer Jörg Asmussen in einer aktuellen Pressemitteilung des Verbands zitiert.

 Und nun?

Ob das Gesetz in der bestehenden Form in den Bundestag kommt, bleibt abzuwarten. Erst einmal haben nun die Verbände Zeit, Anmerkungen und Kritik gegenüber dem Gesetz vorzubringen. Einige der oben angesprochenen Punkte dürften sich in den Anmerkungen wiederfinden.

Ende August soll das Gesetz dann vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Anschließend kommt es dann in den Bundestag. Auch der Bundesrat muss dem Entwurf zustimmen. Letztlich dürfte auch bei der Novelle des Betriebsrentenstärkungsgesetzes gelten, was einst der ehemalige Bundesverteidigungsminister Peter Struck formulierte: „Kein Gesetz kommt aus dem Parlament so heraus, wie es eingebracht worden ist.“