BGH fällt Urteil

Allianz siegt im Klauselstreit um PKV-Beitragserhöhungen

Prämienanpassungen in der PKV sind an das Überschreiten eines bestimmten Grenzwertes gekoppelt. Doch darf ein Versicherer einen zusätzlichen Schwellenwert einführen? Diese Frage konnte erst der Bundesgerichtshof klären.

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12:08 Uhr | 01. August | 2023
Bundesgerichtshof

Der BGH sah in einer Klausel, in der ein privater Krankenversicherer einen weiteren Schwellenwert neben der gesetzlichen 10-Prozent-Grenze zur Beitragserhöhung etablierte, keine Benachteiligung der Kunden.

| Quelle: Joe Miletzki

Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung beschäftigen seit geraumer Zeit die deutschen Gerichte. Im Juli dieses Jahres landete ein solcher Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 347/22), Deutschlands oberstem Zivilgericht. Konkret ging es um eine Klausel, die die Allianz Krankenversicherung in ihren Verträgen verwendete.

Diese Klausel besagte, dass der Versicherer die Prämien anpassen könne, aber nicht müsse, wenn die tatsächlichen Leistungen von der Kalkulation um mehr als fünf, aber weniger als zehn Prozent ansteigen. Von dieser Klausel hatte der Versicherer auch mehrfach Gebrauch gemacht, und die Beiträge von 2012 bis 2018 insgesamt fünfmal erhöht.

Hiergegen wehrte sich der Kunde – er sah sich durch die Klausel einseitig benachteiligt. So behalte sich der Versicherer das Recht vor, die Beiträge nach oben anzupassen. Gleichzeitig gebe es keine Verpflichtung, bei einer Reduzierung der Kosten einen geringeren Preis an die Kunden weiterzugeben. Mit seiner Argumentation hatte der Versicherungsnehmer vor dem OLG Rostock auch Erfolg und bekam die Rückzahlung von insgesamt über 4.000 Euro in Aussicht gestellt.

BGH kassiert Urteil

Doch die Entscheidung der Rostocker Richter hatte vor dem BGH keinen Bestand. Die Karlsruher Richter sahen in der besagten Klausel keine Benachteiligung des Kunden. Versicherern sei es grundsätzlich erlaubt, neben der gesetzlichen 10-Prozent-Schwelle einen zusätzlichen Schwellenwert in den Versicherungsbedingungen zu verankern, „bei dessen Überschreitung durch den Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen der Versicherer zu einer Prämienanpassung berechtigt, aber noch nicht verpflichtet wird“.

Der Kunde werde hierdurch nicht benachteiligt. Mit der Berechtigung zur Prämienanpassung verfolge der Versicherer keine eigenen Interessen. Stattdessen helfe die Berechtigung zur Vornahme von Prämienanpassungen unterhalb der gesetzlichen Schwelle dabei, Beitragsanpassungen zu verstetigen und Beitragssprünge zu vermeiden. Die Klausel und damit auch die Beitragsanpassungen waren demnach nicht zu beanstanden.

Der BGH verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück ans OLG Rostock.