BGH-Urteil zu DU-Klausel
Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde wurde im Mai 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Als Grund dafür wurden psychische Beeinträchtigungen angegeben. Daraufhin beantragte der Mann Leistungen aus seiner seit 2013 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung, die aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Bürgermeister auch eine Dienstunfähigkeitsklausel enthielt. Doch der Versicherer verweigerte die Leistung, da der Kunde nicht dazu bereit gewesen sei, sich einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit zu unterziehen.
Da man sich nicht einigen konnte und es weiterhin nicht zu der vom Versicherer geforderten Untersuchung kam, landete der Fall vor Gericht. Der ehemalige Bürgermeister klagte gegen seinen Versicherer auf die vereinbarten BU-Leistungen. Seine Begründung stützte er auf die DU-Klausel:
„Alternativ zu der Voraussetzung für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, dass die versicherte Person ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, reicht es bereits aus, wenn die versicherte Person als Beamtin/Beamter … infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit (im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und des § 26 5 - 5 - Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, Stand: 01.05.2011, …) in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist."
Mit seiner Argumentation scheiterte der Mann sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht. Er ließ aber nicht locker und ging damit in Revision vor den Bundesgerichtshof. Doch auch dieser machte mit seinem Urteil vom 31. Mai (Az. IV ZR 58/22) seine Hoffnungen zunichte. Dabei erläuterten ihm die BGH-Richter direkt anhand der von ihm zitierten DU-Klausel, warum er sich aufgrund der „In-Ruhestand-Versetzung“ durch seinen Dienstherren eben nicht automatisch der von seinem BU-Versicherer geforderten fachärztlichen Untersuchung entziehen konnte.
So würde die Formulierung „und dazu“ innerhalb der Klausel darauf hindeuten, dass die körperliche oder geistige Dienstunfähigkeit und die „In-Ruhestand-Versetzung“ kumulativ vorliegen müssen. „Die In-Ruhestand-Versetzung des Versicherungsnehmers wegen Dienstunfähigkeit sei für das Vorliegen des Versicherungsfalles soweit von Bedeutung, als dass seine Dienstunfähigkeit als tatsächlich vorliegend widerleglich vermutet werde“, heißt es im Urteil. Eine Überprüfung des Versicherers sei somit nicht ausgeschlossen.