Klage des vzbv
Versicherungsbedingungen müssen verständlich sein – schließlich soll der Kunde wissen, wann seine Versicherung leistet und wann eben nicht. Dass dieser Anspruch auch für die Reiseversicherung gilt, unterstreicht ein aktuelles Urteil, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) jüngst gegen die „BD 24 Berlin Direkt Versicherung“ erstritten hat. Konkret ging es dabei um die Pandemie-Klausel des Versicherers in dessen „Jahres-Reiseversicherungen“, einem Paket, unter anderem aus Reisekranken-, Reiseabbruch, Reiserücktritt- sowie Reisegepäckversicherung.
Schäden durch eine Pandemie wurden vom Versicherungsschutz jedoch ausgeschlossen. In einem den Versicherungsbedingungen anhängenden Glossar wurde eine Pandemie als „eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“ definiert.
Hiergegen ging der vzbv nun vor. Der Ausschluss war seiner Meinung nach zu unbestimmt, die Definition im Glossar nicht ausreichend. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei es nicht ersichtlich, ab welchem Grad der Ausbreitung ein Infektionsgeschehen als „länder- und kontinentübergreifend“ zu bewerten sei.
Dies sah auch das Landgericht Berlin (Az: 52 O 194/21) so und bemängelte das Fehlen klarer Kriterien. So bleibt es unklar, ob für den Leistungsausschluss das Vorliegen der Pandemie, oder aber das Ausrufen einer Pandemie, durch die WHO oder das Robert-Koch-Institut, notwendig sei. Die Klausel verstoße damit gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam, so das Gericht.
Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig, da der Versicherer in Revision gegangen ist. Künftig wird sich also das Berliner Kammergericht (Az: 14 U 40/23) mit dem Fall befassen.