Gekürzte Rentenfaktoren

Gericht sieht Lebensversicherungskunden nicht benachteiligt

Die Allianz hat im Streit um gekürzte Rentenfaktoren einen Sieg vor Gericht erstritten. Nun liegt das Urteil vor. Wie die Richter ihre Entscheidung begründen.

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10:07 Uhr | 14. Juli | 2023
Rentenfaktor

Das Stuttgarter Landgericht befand, dass die Kunden der Allianz nicht benachteiligt werden, obwohl der Versicherer nach Vertragsabschluss den vereinbarten Rentenfaktor absenken kann.

| Quelle: kzenon

Mitte dieser Woche wurde bekannt, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz im Streit um nachträglich gesenkte Rentenfaktoren eine Niederlage vor dem Landgericht Stuttgart kassierte. Nun liegt auch das Urteil vor (Az: 53 O 214/22). Anders als die Richter des Landgerichts Köln, die in einem weit beachteten Prozess eine entsprechende Klausel der Zurich anprangerten, sahen die Stuttgarter Richter in den Versicherungsbedingungen der Allianz keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.

Doch von vorne: Die Allianz hält sich in ihren Verträgen vor, den Rentenfaktor abzusenken, sollte es entweder zu einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung kommen oder sich die Kapitalanlagen wesentlich schlechter entwickeln als geplant. Hierin sah die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer und klagte auf Unterlassung – schließlich verpflichte sich der Versicherer nicht, den Rentenfaktor hochzusetzen, wenn es für ihn an den Kapitalmärkten besser laufe als geplant. Für die Verbraucherschützer ein klarer Verstoß gegen das Äquivalenzgebot.

Richter sehen keine Benachteiligung

Nicht so aber für das Stuttgarter Landgericht. Die Richter sahen den Versicherungsnehmer hier nicht benachteiligt, da er laut Versicherungsbedingungen das Recht habe, einmal jährlich eine einmalige Zulage zu leisten oder auch für die künftigen Jahre den vereinbarten Beitrag zu erhöhen.

„Die Beklagte bietet ihren Versicherungsnehmern damit in den AVB eine Kompensation der einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors an“, heißt es im Urteil. Auch durch die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer die Erhöhung nur einmal im Jahr vornehmen könne, werde er nicht benachteiligt – schließlich dürfe auch der Versicherer den Rentenfaktor nicht mehrmals im Jahr senken. Und weiter: „Dem Umstand, dass nicht jeder Versicherungsnehmer in der Lage ist, einen Einmalbetrag aufzubringen, wird dadurch Rechnung getragen, dass § 14 AVB ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, den vereinbarten Beitrag – mithin die regelmäßig zu zahlende Prämie – zu erhöhen.“

Ob die Verbraucherzentrale das Urteil akzeptiert oder in Berufung gehen wird, werde derzeit geprüft, teilt Niels Nauhauser, bei der Verbraucherzentrale tätig als Abteilungsleiter für Altersvorsorge, Banken und Kredite, auf Twitter mit.

Sicher ist, dass das Thema der gesenkten Rentenfaktoren auch weiterhin die Gerichte beschäftigten wird. So hatte die Zurich nach ihrer Niederlage vor dem Landgericht Köln mitgeteilt, den Fall notfalls bis vor den Bundesgerichtshof zu tragen.