Zinsen, Dividende & Co.

Kapitalertragsteuer: Wie weit dürfen Eltern mit den Freibeträgen ihrer Kinder tricksen?

Kinder dürfen weit über 1.000 Euro Zinsen erwirtschaften, ohne dafür Steuern zu bezahlen. Aber können ihre Eltern diese Kapitalerträge einfach für Rechnungen und Geschenke ausgeben, auch wenn diese dem Kind nutzen?

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13:02 Uhr | 14. Februar | 2025
Erwachsener und Kind werfen Euromünze in Sparschwein

Kinder dürfen weit über 1.000 Euro Zinsen erwirtschaften, ohne dafür Steuern zu bezahlen. Aber können ihre Eltern diese Kapitalerträge einfach für Rechnungen und Geschenke ausgeben, auch wenn diese dem Kind nutzen?

| Quelle: Guido Mieth

In weniger als zwei Wochen ist Bundestagwahl. Im Kampf um Wählerstimmen werben derzeit viele Parteien auch mit – mehr oder weniger konkreten – Aussichten auf Steuererleichterungen. Versicherungsmakler Gorden Isler schlug jüngst in seiner procontra-Kolumne vor, die Abgeltungsteuer abzuschaffen und Kleinsparern höhere Freibeträge auf Kapitalerträge zu geben. Diese pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen hält er für „schlicht ungerecht und nicht mehr zeitgemäß“.

Seit ihrer Einführung im Jahr 2009 beträgt die Abgeltungsteuer 25 Prozent und kommt inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf rund 26-28 Prozent. Dieser Satz gilt für alle Kapitalerträge, also zum Beispiel Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne aus Aktienverkäufen, die über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person liegen. Dieser ist beispielsweise schon überschritten, wenn jemand 50.000 Euro für 2,5 Prozent Zinsen auf dem Tagesgeldkonto liegen hat.

Freibeträge der Kinder mitnutzen?

Für vermögende Eltern könnte es da attraktiv klingen, ihre jährlichen Kapitalerträge auf ihre Kinder aufzuteilen, um deren Sparerpauschbeträge mitnutzen zu können. Denn der Freibetrag von 1.000 Euro steht jedem Menschen mit Wohnsitz in Deutschland zu, unabhängig vom Alter. „Dazu müssen die entsprechenden Kapitalanlagen den Kindern aber rechtlich und steuerrechtlich zugerechnet werden können“, erklärt auf procontra-Nachfrage Daniela Karbe-Geßler, Leiterin der Steuerabteilung beim Bund der Steuerzahler (BdS). Ein Tagesgeldkonto im Namen der Eltern, das diese irgendwann einmal dem Kind überschreiben wollen, reicht somit nicht aus. Eindeutig ist hingegen zum Beispiel ein ETF-Kinderdepot, das auf den Namen des Sprösslings läuft und das die Eltern nur verwalten dürfen.

Eine solche Anlage bringt den steuerlichen Vorteil, dass zusätzlich zum Sparerpauschbetrag des Kindes auch dessen Einkommensteuer-Grundfreibetrag zum weiteren Steuersparen genutzt werden kann. Immerhin beträgt dieser 12.096 Euro im Jahr 2025. Haben Kinder also bei der Kapitalertragsteuer sozusagen einen jährlichen Freibetrag von insgesamt 13.096 Euro und können Eltern diesen durch Übertragung von Vermögensanteilen auf ihre Kinder nutzen?

Grundsätzlich seien Steuern erst bei Überschreiten des steuerlichen Grundfreibetrags zu zahlen, so Karbe-Geßler. „Allerdings handelt es sich bei Kapitalanlagen um eine andere Art der Versteuerung, weil hier die Abgeltungsteuer gilt“, sagt die BdS-Expertin gegenüber procontra. Für Kapitaleinkünfte über 1.000 Euro müssten die Banken also erst einmal die Abgeltungsteuer an die Finanzämter abführen.  

Trotzdem haben Eltern die Möglichkeit, auf die Kapitalerträge ihrer Kinder weniger als 25 Prozent Steuern zu bezahlen beziehungsweise bis zu den besagten 13.096 Euro sogar steuerfrei zu bleiben. „Über eine Einkommensteuererklärung kann geprüft werden, ob der Steuersatz von 25 Prozent zu hoch ist. Das macht man über die sogenannte Günstigerprüfung in der Anlage für Kapitalerträge, Zeile 4“, erklärt Karbe-Geßler.

Kapitalerträge bis 13.096 Euro steuerfrei

Da der persönliche Steuersatz des Kindes aber bis 12.096 Euro bei null Prozent liegt und über diesem Betrag bis 17.443 Euro zwischen 14 und 24 Prozent, dürfte sich eine eigene Steuererklärung für das Kind stets lohnen. Wer beispielsweise 500.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto mit 2,5 Prozent Zinsen hat und dadurch 12.500 Euro Zinsen in einem Jahr macht, erhält durch die Kombination aus Sparerpausch- und Grundfreibetrag seine komplette Abgeltungsteuer zurück. Bei 600.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto würden 15.000 Euro Zinsen anfallen. Auf 13.096 Euro davon wären somit keine Steuern zu bezahlen und auf die übrigen 1.904 Euro ein Satz zwischen 14 und 24 Prozent, also weniger als die Abgeltungsteuer.

Wer regelmäßig Kapitaleinkünfte über dem Sparerpauschbetrag, aber im steuerfreien Bereich erwirtschaftet, kann dafür beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wenn man diese der Bank vorlegt, führt diese die Abgeltungsteuer gar nicht erst ab. „Auch diese Möglichkeit gilt für alle Altersgruppen“, sagt Karbe-Geßler.

Verwendung für Rechnungen und Geschenke sind verboten

Allerdings haben die Eltern keine Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen ihrer Kinder, wenn dieses steuerlich wie beschrieben behandelt wird. Zwar stellt der Gesetzgeber das Einkommen von aktuell 12.096 Euro gerade deshalb steuerfrei, um damit das Existenzminium eines jeden Menschen zu gewährleisten. Findigen Eltern, die nun aber die Kapitalerträge ihrer Kinder für Lebensmittel, die Stromrechnung oder die Kreditrate für das gemeinsam genutzt Haus ausgeben wollen, wird ein Riegel vorgeschoben. Auch alle anderen Ausgaben für das Kind sind tabu, sei es ein Fahrrad, Schulgebühren oder auch der Führerschein. Andernfalls machen die Eltern sich schadenersatzpflichtig.

Beispielsweise hat das OLG Celle in einem Beschluss vom 30. August 2017 (Az: 21 UF 89/17) entschieden, dass Eltern das Vermögen ihres minderjährigen Kindes nicht für die Finanzierung des gemeinsam genutzten Eigenheims verwenden dürfen, selbst wenn das Kind diesem Vorgehen zugestimmt hat. Das ausgegebene Geld musste an das Kind zurückgezahlt werden. „Eltern haben über das elterliche Sorgerecht die Pflicht, das Vermögen ihrer Kinder nicht nur zu erhalten, sondern auch zu vermehren. Auch das Einverständnis der Kinder, das Sparguthaben beispielsweise für den Führerschein zu verwenden, ist bis zur Volljährigkeit des Kindes unwirksam“, schreibt dazu Rechtsanwalt Holger Bernd auf der Plattform anwalt.de.

Eine Ausnahme, die aber weniger mit jährlichen Kapitalerträgen in Zusammenhang steht, ist die zweckgebundene Schenkung beziehungsweise Schenkung unter Auflage gemäß § 525 BGB. Hierbei können Minderjährige Geldgeschenke als Zuwachs ihres Vermögens erhalten, die allerdings an eine konkrete Verwendung geknüpft sind, beispielsweise 10.000 Euro von den Großeltern für den Besuch einer Privatschule. Dieses Geld dürfen die Eltern dann zum gegebenen Zeitpunkt für das Kind ausgeben.