Urteil

Keine Haftung bei Krypto-Verlusten

Geld ist ein sensibles Thema, vor allem dann, wenn es verloren geht. Das musste auch ein Mann, der für seinen Freund eine beachtliche Summe in Krypto-Währungen investiert hat, erfahren.

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08:05 Uhr | 08. Mai | 2023
Zersplitterte Bitcoin-Münze

Das Investment in Bitcoin und Co. ist hochriskant. Muss ein Mann, der für einen Freund Geld in Kryptowährungen angelegt hat, für Wertverluste haften? Über den Fall hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden

| Quelle: paitoonpati

Dass hochspekulative Investments in Kryptowährungen durchaus schiefgehen können, ist mittlerweile jedem bekannt. Ein Blick auf den Kursverlauf des Bitcoins sollte genügen, um sich der Volatilität bewusst zu sein: Lag der Wert eines Bitcoins Ende November 2021 noch bei gut 56.000 Euro, rangiert er aktuell bei weniger als der Hälfte. Aktuell werden hier und da allerdings wieder „Rekordhöhen“ prognostiziert.

Weil das Investment in derlei Kryptoassets so komplex ist, hat ein Mann einen auf dem Gebiet wohl versierten Freund darum gebeten, für ihn Geld in verschiedene digitale Währungen anzulegen. Dazu überwies er ihm 85.000 Euro, das besagter Freund in Ethereum und Bitcoin investierte. Ging der Freund davon aus, dass eine Wertsteigerung anstehen könnte, wechselte er die Währung entsprechend.

Tatsächlich hatte der private „Assetmanager“ ganz offensichtlich Erfolg mit seiner Strategie: Insgesamt konnte er das eingesetzte Kapital fast vervierfachen. Doch in einem Fall blieb die gewünschte Wertsteigerung aus: Bei einer Umwandlung von Ethereum in Bitcoin-Anteile bekam der Geldgeber nicht mehr alle Ethereum-Anteile zurück und büßte so einen Teil des Gewinns ein.

Klage trotz hohem Gewinn

Das jedoch wollte der Geldgeber nicht hinnehmen und verklagte seinen Freund auf die Übertragung der Krypto-Währung in Höhe des entgangenen Gewinns. Das Landgericht Darmstadt gab ihm zunächst überwiegend Recht (Urt. v. 09.03.2022, Az. 9 O 209/19).

Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hingegen kam zu einem anderen Urteil (Az. 13 U 82/22): Demnach habe es sich bei dem Deal um einen „Freundschaftsdienst“ gehandelt. Der Beklagte sollte für den Kläger in dem „risikoreichen Bereich“ investieren und habe dafür „freie Hand“ von seinem Freund bekommen. Auch habe der Kläger jederzeit auf die Konten zugreifen und sich ein Bild von der Lage machen können. Weder die getroffene Absprache noch der stattliche Gewinn konnte die Freundschaft wieder kitten. Drum merke: Nicht nur Kryptowährungen sind volatil, auch manche Freundschaftsverhältnisse halten Kurssprüngen nicht stand.