Teilkasko-Versicherung

Versicherer verliert im Glasbruch-Streit

Wann ist bei einer beschädigten Windschutzscheibe der Versicherer in der Leistungspflicht? Und was hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen? Über diese und weitere Fragen hatte unlängst das Saarbrücker Landgericht zu entscheiden.

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12:02 Uhr | 20. Februar | 2023
Glasbruch

Glasbruch oder nicht? Über diese Frage stritten sich Versicherer und Kunde.

| Quelle: DusanBartolovic

Eine beschädigte Windschutzscheibe klingt nach einer Lappalie, kann aber ins Geld gehen. Gut also, wenn man über eine Teilkaskoversicherung verfügt. Das dachte sich zumindest ein Versicherungsnehmer aus dem Saarland. Doch der Versicherer wollte die Werkstattkosten in Höhe von 1.175,71 Euro nicht übernehmen. 

Er argumentierte unter anderem, dass der Autofahrer den Unfall nicht regelkonform gemeldet habe. So habe er unter anderem Schadensdatum, -örtlichkeit sowie -ursache benennen müssen. Auch die Recyclingkosten für die entsorgte Windschutzscheibe wollte der Versicherer nicht erstatten, so dass die Meinungsverschiedenheiten schließlich vor Gericht ausgetragen werden mussten.

Nachdem die Klage des Autofahrers vom Amtsgericht Neunkirchen noch abgelehnt worden war, befasste sich das Landgericht Saarbrücken mit dem Fall (Az: 13 S 109/22, Urteil vom 13.02.2023).

Anders als noch die Vorinstanz sah das Saarbrücker Landgericht allerdings sehr wohl den Versicherer in der Pflicht, für die Begleichung des Schadens aufzukommen. Eine zeitliche Einordnung des Schadens ist aus Sicht des Gerichts nicht notwendig, da dies bei Glasbruchschäden infolge von Steinschlag schwer möglich ist. So zeigen sich diese meist erst mit zeitlicher Verzögerung in Form von Rissen. Da es nach allgemeiner Meinung zudem nicht auf die Ursache des Glasbruches ankomme, muss der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs lediglich den Glasbruchschaden nachweisen. An diesem gab es im vorliegenden Fall keinen Zweifel.

Was ist ein Bruch?

Auch das Argument des Versicherers, es handele sich im vorliegenden Fall nicht um einen versicherten Bruchschaden, sondern vielmehr um Kratzer und Abplatzungen, kassierte das Gericht. Entscheidend sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff „Bruch“ verstehe. Dafür muss die Scheibe nicht notwendigerweise zerbrochen sein. Auch Einschnitte, Risse und Sprünge fallen laut allgemeinem Sprachgebrauch bereits unten den Begriff des Glasbruchs. Lediglich oberflächliche Beschädigungen, die ersichtlich keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, scheiden aus.

Davon konnte im vorliegenden Fall allerdings keine Rede sein, da es mehrere Steinschläge im Sichtfeld des Fahrers gab. Der Austausch der Scheibe dient somit nicht lediglich kosmetischen Gründen, sondern galt im Sinne der Verkehrstüchtigkeit zumindest als vernünftig.

Da auch die fachgerechte Entsorgung der alten Windschutzscheibe unter den Versicherungsschutz fiel, verordnete das Gericht den Versicherer – unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe von 150 Euro – zur Übernahme der Kosten. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.