Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein Grundschullehrer hatte im Jahr 2012 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2020 wollte er dann aufgrund einer anhaltenden psychischen Erkrankung Leistungen aus der Police beziehen. Doch der Versicherer stellte sich quer. Er warf dem Kunden eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor. Dieser sollte eine Gesundheitsfrage falsch beantwortet haben, wodurch der Versicherer leistungsfrei sei. Der Fall ging vor Gericht.
Zunächst wies das Landgericht Leipzig (Az.: 03 O 1926/22) die Klage des Grundschullehrers ab. Dieser hatte bei Abschluss der BU-Versicherung die Frage, ob in den letzten fünf Jahren „Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus" stattgefunden hatten, mit „nein“ beantwortet. Dem stand aus Sicht des Versicherers entgegen, dass der Mann zwischen Ende August und Anfang Oktober 2010 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Rückenschmerzen und einer Ischialgie, lumbalen und sonstigen Bandscheibenschäden mit Radikulopathie krankgeschrieben war.
Nachdem das LG Leipzig die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung anerkannt hatte, ging der Grundschullehrer in Berufung vor das Oberlandesgericht Dresden. Dort argumentierte er, dass die Frage des Versicherers zu abstrakt, weil zu allgemein gestellt war und es sich deshalb um eine unzulässige Globalfrage handle. Dem stimmten die Dresdner Richter nicht zu (Az.: 4 U 789/23; Urteil vom 10.10.2023). Ein gewisser Abstraktionsgrad sei erlaubt und unvermeidbar, um die relevanten Gefahrumstände zu erfragen, lautete ihr Fazit.
Weiter heißt es: Die in Antragsformularen übliche Frage nach Untersuchungen und Behandlungen in einem konkret eingegrenzten Zeitraum sei zulässig und verpflichtet den Versicherungsnehmer alle Untersuchungen beziehungsweise Behandlungen anzugeben, sofern diese nicht in Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Ursache haben, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.
Die in diesem Fall gut einmonatige Krankschreibung stufte das OLG Dresden nicht als belanglos ein. Der Mann hätte sie also angeben müssen. In der Folge darf der BU-Versicherer den Vertrag rückabwickeln, da dieser aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Eine Revision wurde nicht zugelassen.