So schlichtet der Ombudsmann: 7 Beispielfälle

Ein unerklärlicher Überschwemmungsschaden, eine unvorteilhafte BUZ-Kündigung oder ein aus der Gesäßtasche geklautes Handy – diese und andere teils kuriose Fälle konnte der Versicherungsombudsmann im vergangenen Jahr schlichten. Wie, lesen Sie hier.

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13:05 Uhr | 27. Mai | 2019
Der langjährige Leiter der Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V., Prof. Dr. Günter Hirsch (links) und sein Nachfolger, Dr. h. c. Wilhelm Schluckebier.

Der langjährige Leiter der Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V., Prof. Dr. Günter Hirsch (links) und sein Nachfolger, Dr. h. c. Wilhelm Schluckebier. Bild: Dietmar Gust für Versicherungsombudsmann e. V.

Die staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. hat dieser Tage ihren Jahresbericht 2018 vorgestellt. Im letzten vollen Geschäftsjahr unter der Leitung von Prof. Dr. Günter Hirsch wurde erneut ein Rückgang der eingereichten zulässigen Beschwerden dokumentiert. Ihre Anzahl in Bezug auf die Versicherungsunternehmen sank von 14.765 im Jahr 2017 auf nun 14.044. Auch bei der ohnehin sehr geringen Anzahl von Beschwerden über Versicherungsvermittler gab es erneut einen Rückgang auf nun 283 (Vorjahr: 297).

Für Verbraucher arbeitet der Ombudsmann kostenfrei und überprüft neutral den an ihn herangetragenen Sachverhalt. Dabei ist er dazu berechtigt, Versicherungsunternehmen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro zur Leistung zu verpflichten. procontra hat aus dem Jahresbericht ein paar Beispielfälle herausgesucht, in denen der Ombudsmann zwischen den Streitparteien vermitteln konnte (hier Beispielfälle aus dem Vorjahr). Sie zeigen für Verbraucher Versicherer und Vermittler, wie letzten Endes in der Praxis reguliert wird.

Ombudsmann, übernehmen Sie:

Bei einem Einbruchdiebstahl wurden die Terrassen- und Kellertür eines Versicherungsnehmers beschädigt. Die beauftragte Fachfirma kam zu dem Schluss, dass eine Reparatur nicht möglich sei und die beiden Türen stattdessen ausgetauscht werden müssten. Auf den eingereichten Kostenvoranschlag hin erklärte der Versicherer, dass dieser vom Umfang her „angemessen“ sei und dass hiermit die Kostenfreigabe erteilt sei. Dennoch ließ der Versicherer den Fall noch von einer Spezialfirma prüfen. Ergebnis: Die günstigere Reparatur wäre doch möglich. Der Versicherer korrigierte seine Kostenfreigabe – zum Leidwesen des Kunden – nach unten. Der Ombudsmann argumentierte, dass der Versicherer die Kostenfreigabe verbindlich erklärt hatte. Dieser meinte, dass sich die zuständige Sachbearbeiterin verschrieben und eigentlich „unangemessen“ habe schreiben wollen. Als der Ombudsmann aber erklärte, dass angesichts der eindeutigen und stimmigen Formulierung für den Empfänger keinen Anhaltspunkt für ein Verschreiben gebe und somit allenfalls ein Motivirrtum vorliegen, der rechtlich jedoch unbeachtlich wäre, lenkte der Hausratversicherer ein. Bild: Pixabay