Umstrittene Cooling-off-Phase
Damit bleiben die seit dem 1. Januar geltenden Regelungen bestehen, die den Abschluss einer Restschuldversicherung frühestens eine Woche nach dem Kreditabschluss erlauben. Denn das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht seit Jahresbeginn eine sogenannte Cooling-Off-Phase vor. Im Gesetzestext heißt es hierzu: „Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat.“
Die Versicherer müssen sich nun auf den Instanzenweg begeben und gegebenenfalls Klage erheben. Die Wartefrist war eine Reaktion des Bundes auf die anhaltende Kritik von Verbraucherschützern, die Restschuldversicherungen als unnötig und überteuert ansehen. Die Regelung soll verhindern, dass Verbraucher unmittelbar beim Abschluss eines Kreditvertrages in eine Versicherung gedrängt werden. Insbesondere die hohen Provisionen für Banken und Vermittler standen im Fokus der Kritik.
Für die Versicherungsbranche bedeutet die Regelung eine erhebliche Unsicherheit, da der Markt in Großbritannien nach einer ähnlichen Regelung fast zusammengebrochen ist. Die Versicherer argumentieren, dass das deutsche Gesetz der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie widerspreche, die eine Bündelung von Kredit und Versicherung explizit ermögliche und keine verpflichtende Wartefrist vorschreibe. Die EU-Richtlinie wird jedoch erst ab November 2026 verbindlich. Das BVerfG wies darauf hin, dass es derzeit noch unklar sei, ob das deutsche Gesetz im Einklang mit den künftigen EU-Vorgaben stehe, und verwies die Klärung dieser Frage an die Fachgerichte.
Die Versicherer sehen die neue Regelung als ernsthafte Bedrohung ihres Geschäftsmodells, insbesondere da die Wartefrist von einer Woche ein erhebliches Hindernis für den sofortigen Vertragsabschluss darstellt. Experten warnen jedoch vor überzogenen Reaktionen, da die Auswirkungen auf den Markt noch nicht abschließend abzusehen sind. Der Gesetzgeber wollte mit der Reform in erster Linie das Verbraucherschutzinteresse stärken – ob dieses Ziel jedoch tatsächlich erreicht wird, bleibt abzuwarten.
Restschuldversicherungen übernehmen fällige Kreditraten, wenn der Versicherte diese beispielsweise aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht tilgen kann. Durch das Abschlussverbot werden Kunden, die einen Bankkredit etwa für ein neues Auto aufnehmen, diesen erst eine Woche später versichern dürfen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kritisiert, dass den Kunden damit die Wahl genommen werde, sich sofort zu versichern, und dadurch eine Schutzlücke entstehe: „Passiert etwas in der ersten Woche, stehen Kundinnen und Kunden ohne Versicherungsschutz da", sagt Moritz Schumann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des GDV.