Wegen gesunkenem Nettoeinkommen

BGH verbietet PKV-Anbieter die Krankentagegeld-Kürzung

Darf ein privater Krankenversicherer das Krankentagegeld seines Kunden herabsetzen, wenn dessen Nettoeinkommen während der Vertragslaufzeit sinkt? Dazu hat nun – erneut – der Bundesgerichtshof entschieden.

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16:03 Uhr | 12. März | 2025
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

| Quelle: BGH

Private Krankenversicherer dürfen die Höhe des Krankentagegeldes ihrer Kunden nicht einfach herabsetzen, nur weil deren Nettoeinkommen während der Vertragslaufzeit gesunken ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Mittwoch entschieden (Az. IV ZR 32/24).

Geklagt hatte ein privat Krankenversicherter. Sein PKV-Anbieter hatte ihm 2018 geänderte Allgemeine Versicherungsbedingungen übersandt, in denen die Möglichkeit der Herabsetzung des Tagessatzes bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers neu geregelt wurde. Dies erachtete der Mann für unwirksam. Zunächst hatte er 2023 vor dem Kölner Landgericht Recht bekommen (Az. 23 O 168/21). Das Oberlandesgericht Köln hingegen hatte 2024, auf die Berufung des Krankenversicherers, seine Klage abgewiesen.

Versicherer ist dadurch nicht benachteiligt

Doch der BGH stellte nun die Entscheidung des Landgerichts wieder her. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass er bereits 2016 eine solche Klausel wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hatte (Az. IV ZR 44/15) und er im vorliegenden Fall keine Voraussetzungen für eine Abweichung davon sah. „Zwar kann es in den Fällen eines dauerhaften Absinkens des Nettoeinkommens unter den versicherten Tagessatz zu einer Erhöhung des (subjektiven) Risikos für den Versicherer kommen. Dies aber stellt für den Krankentagegeldversicherer keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB dar“, heißt es aus Karlsruhe.

Zudem nahmen die Richter Bezug auf die Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung. Hier könne die Versicherungsleistung von dem versicherten Risiko abweichen und deshalb höher, aber auch niedriger als der tatsächliche Durchschnittsverdienst des Versicherungsnehmers ausfallen. Die Rechte des Versicherers, zum Beispiel auf Prämiengestaltung oder Leistungsprüfung, seien durch den Wegfall der Klausel unberührt. Er sei dadurch somit nicht benachteiligt.