Schäden am Wohngebäude

In diesen Fällen zahlt die Versicherung

Die Beschwerden beim Thema Wohngebäudeversicherung haben im vergangenen Jahr zugenommen. Warum das so ist und in welchen Fällen sich Versicherer einsichtig zeigten, lesen Sie in unserer Bilderstrecke.

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10:05 Uhr | 27. Mai | 2022
Schäden am Wohngebäude: In diesen 5 Fällen zahlt die Versicherung Bild: Adobe Stock/Heiko Küverling

Die Kosten, um einen Schaden am Eigenheim zu beheben, können schnell durch die Decke gehen und zum Streit zwischen Versicherer und Kunde führen. Bild: Adobe Stock/Heiko Küverling

Im vergangenen Jahr gingen 2.124 Beschwerden zur Wohngebäudeversicherung beim Versicherungsombudsmann ein. Im Vorjahr waren es 1.997, heißt es im Jahresbericht der Schlichtungsstelle. Damit erhöhte sich der Anteil aus dieser Sparte am Gesamtaufkommen der Beschwerden von neun Prozent auf 15,1 Prozent. Der Grund für den Anstieg: In vielen Fällen habe sich die Beschwerde sowohl gegen den Versicherer als auch gegen den Assekuradeur gerichtet, es kamen also manchmal auch zwei Beschwerden auf einen Vertrag.

Die Krux beim Geschäft mit Wohngebäudepolicen liegt für die Anbieter darin, dass die Ausgaben nicht selten die Beitragseinnahmen übersteigen. Also prüfen Versicherer im Zweifelsfall etwas strenger, um den Ausgabendruck zu reduzieren.

Kommt es zu einem Konflikt zwischen Versicherer beziehungsweise Vermittler und Kunde, können sich die Versicherungsnehmer kostenlos vom Versicherungsombudsmann unterstützen lassen. Die Schlichtungsstelle nimmt die Streitfälle unter juristischen Gesichtspunkten unter die Lupe und versucht im Anschluss zwischen beiden Parteien zu vermitteln. Die Einschätzung des Ombudsmanns dient auch als Orientierung dafür, ob sich der Weg vors Gericht lohnt oder die Chancen eher aussichtslos sind. Dabei hat der Ombudsmann dennoch das Recht, einen Versicherer zu Zahlung von bis zu 10.000 Euro zu verpflichten. Bis zu einer Schadenhöhe von 100.000 Euro kann er eine Empfehlung aussprechen.

In dem aktuellen Bericht finden sich Beschwerdefälle, die auch tatsächlich zum Abschluss gebracht worden sind. Dabei gehe es darum, einen Einblick in die Beschwerdebearbeitung zu geben. Die ausgewählten Fälle seien demnach nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen. Vielmehr richte sich die Auswahl nach Beschwerdefällen beziehungsweise Themen, bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werde.

In welchen Fällen die Versicherer zahlten, nachdem der Ombudsmann die Sachlage geprüft hat, lesen Sie in der untenstehenden Bilderstrecke.

In diesen 5 Fällen zahlt die Versicherung

Durch einen Sturm wurde das Dach eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes beschädigt, vier Ziegel wurden aus der Eindeckung gerissen. Der externe Schadenregulierer ermittelte fiktiv schadenbedingte Reparaturkosten von 773,50 Euro. Auf der Grundlage dieser Kalkulation rechnete der Versicherer den Schaden ab. Die Versicherungsnehmerin widersprach jedoch der Abrechnung: Für die zu Schaden gekommenen Ortgangziegel gebe es nämlich keine passenden Ersatzziegel mehr, sodass das Dach mit dem Betrag nicht fachgerecht instandgesetzt werden könne. Es wären auch nicht nur die vier zu Schaden gekommenen Ziegel zu erneuern, sondern umfangreichere Reparaturmaßnahmen notwendig. Sie legte eine Bestätigung eines Dachdeckers vor, wonach die vorhandenen Dachziegel seit 1999 nicht mehr produziert würden und Restbestände seit vielen Jahren vergriffen seien. Der Versicherer lehnte weiterhin eine Kostenübernahme für die Mehrarbeiten aber ab. Sanierungen, die im Zuge eines Versicherungsfalls durchgeführt werden, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Ombudsmann erläuterte dem Versicherer daraufhin, dass der Sinn einer Wohngebäudeversicherung darin bestehe, ein versichertes Gebäude im Schadenfall auf Kosten des Versicherers wieder so herzustellen, wie es vorher bestand. Ist die Reparatur technisch nicht möglich, liege zudem ein Totalschaden vor, wenn ein weiterer Gebrauch der jeweiligen Sache durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder zumutbar sei. Da die Ziegel zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr erhältlich seien, handele es sich um einen solchen Totalschaden. Der Versicherer müsse nachweisen, dass eine Reparatur durchgeführt werden könne und das Dach danach in seiner Funktion technisch wiederhergestellt sei. Der Versicherer nahm daraufhin eine Nachregulierung vor. Bild: Adobe Stock/nat2851terry