Bestohlener Autobesitzer klagt gegen Haftungsbeschränkung
Vorsicht beim Kleingedruckten – das gilt auch für die Hausratversicherung. Diese Erfahrung musste auch ein Versicherungsnehmer machen, der nach einem Einbruch in sein Auto auf einem Großteil des entstandenen Schadens sitzenzubleiben drohte. Hiermit wollte er sich jedoch nicht abfinden und zog vor Gericht.
Was war passiert?
Der Mann hatte eine Hausratversicherung mit der Bezeichnung „Hausratversicherung Rundumschutz“ mit einer Versicherungssumme in Höhe von 208.000 Euro abgeschlossen. Der Rundumschutz umschloss auch den Diebstahl von Wertgegenständen aus dem eigenen Auto. Allerdings waren die Versicherungsleistungen in diesem Fall auf 1.000 Euro gedeckelt.
Im Oktober 2021 war der Mann zusammen mit seiner achtköpfigen Familie auf dem Weg an die Küste, wo er ein Ferienappartement besaß. Während eines Zwischenstopps drangen Einbrecher in das Fahrzeug der Familie ein und stahlen diverse Einrichtungs-und Elektrogegenstände sowie einige gepackte Koffer im Wert von knapp 19.000 Euro. Die Versicherung leistete jedoch nur die in den Bedingungen vereinbarten 1.000 Euro.
Das war dem Mann zu wenig. Er war der Auffassung, dass die 1.000-Euro Begrenzung bei einer Versicherungssumme von über 200.000 Euro überraschend und intransparent sei. Vor dem Hintergrund seiner Haushaltsgröße von acht Personen benachteiligte die Klausel ihn zudem unangemessen. Zudem gab er an, dass der Versicherungsvertreter, bei dem er die Versicherung abgeschlossen hatte, ihn nicht über die Haftungsbeschränkung informiert habe.
So entschied das Oberlandesgericht
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, landete der Fall vor dem OLG Hamm (Az: 20 U 287/22, Beschluss vom 8.11.2022). Doch auch das Oberlandesgericht befand, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.
Denn die Klausel ist nach Auffassung des Gerichts nicht überraschend. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird damit rechnen, dass ein Hausratversicherer für eine Haftungserweiterung – also den Diebstahl aus dem Fahrzeug – nicht mit der vollen Versicherungssumme aufkomme, sondern eine Leistung nur in Höhe einer Haftungsbegrenzung gewährt.
Da das Leistungsversprechen des Versicherers auch klar formuliert war, sah das Gericht auch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Auch eine Vertragszweckgefährdung im Sinne des Paragraph 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB konnte das Gericht durch die Haftungsbeschränkung nicht erkennen. Eine solche sei erst dann anzunehmen, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt wird.
Der Versicherungsnehmer dürfe aber – auch bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 208.000 Euro – nicht erwarten, dass das befindliche Urlaubsgepäck mehrerer Personen weitgehend oder gar vollständig versichert ist. Auch mit einer Begrenzung von 1.000 Euro biete der Vertrag einen sinnvollen Schutz.
Einen Beratungsfehler konnte das Gericht zudem nicht erkennen – selbst für den Fall nicht, dass der Kläger dem Versicherungsvertreter erklärt haben soll, er wolle eine optimale Absicherung.
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts nahm der Versicherungsnehmer die Berufung gegen das Landgerichts-Urteil zurück. Die Versicherung muss somit nicht, wie gefordert, weitere 18.000 Euro an den Mann zahlen.