Aus dem Jahresbericht des Ombudsmanns

Wann muss die Hausratversicherung leisten, wann nicht?

Wann greift die Best-Leistungs-Garantie? Gelten vertragliche Voraussetzungen auch bei Raub? Und wiegt ein Beratungsfehler schwerer als eine Obliegenheitsverletzung? Über diese Fälle hatte im vergangenen Jahr der Ombudsmann zu entscheiden.

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09:05 Uhr | 23. Mai | 2023

Auch in der Hausratversicherung gibt es Jahr für Jahr einige Fälle, in denen sich Versicherungsnehmer und Versicherer nicht einig sind.

Trotz ihrer hohen Verbreitung gilt die Hausratversicherung als vergleichsweise konfliktarm. Gerade einmal 665 zulässige Beschwerden zum Thema Hausratversicherung erreichten 2022 den Versicherungsombudsmann Wilhelm Schluckebier – das sind deutlich weniger als zur Lebens- (2.643) und Rechtsschutzversicherung (2.565) und noch einmal weniger als im Vorjahr (693).

Lediglich 5,5 Prozent aller zulässigen Unternehmensbeschwerden entfallen auf die Hausratversicherung, bei den Vermittlerbeschwerden waren es 8,9 Prozent. Schwerpunkt der Klagen waren auch im vergangenen Jahr weniger Vertragsangelegenheiten, sondern überwiegend die Schadenregulierung.

Streit um Nachweis

Hierbei geht es zumeist um die Frage, ob der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer hinreichend bewiesen werden konnte. Problematisch ist das vor allem bei Einbruchdiebstählen, der laut aktuellem Jahresbericht des Ombudsmanns größten Gruppe von Beschwerdefällen im Hausratbereich (ca. 26 Prozent). Leitungswasser- (13 Prozent) sowie Elementarschäden (8 Prozent) bilden weitere Schwerpunkte – letztere auch aufgrund der Tatsache, dass den Ombudsmann auch 2022 weiterhin Fälle im Bezug auf die Starkregenereignisse 2021 erreichten.

Zugenommen haben zuletzt Klagen, in denen es um die Frage der Unterbringungskosten geht. Häufig resultiert die Unbewohnbarkeit der Wohnung nämlich aus einem Gebäudeschaden und nicht in der Beschädigung von Hausrat.

Mehr Klagen zu Phishing-Attacken

Auch Klagen im Zusammenhang mit Phishing-Fällen – einer Form des Online-Betrugs – erreichten den Ombudsmann zuletzt häufiger. Allerdings blieben diese Klagen zumeist erfolglos. Denn der Versicherungsschutz aus der Hausratversicherung beschränkt sich häufig auf spezielle Begehungsformen, wie zum Beispiel die Identitätstäuschung via Mail. Greifen Hacker aber zu anderen Formen, wie Schadsoftware, Fake-Websites oder das Abfangen von SMS, greift der Versicherungsschutz nicht.

In seinem Jahresbericht stellt Schluckebier zudem drei Einzelfälle dar, in denen er zu entscheiden hatte. Ob in diesen Fällen der Versicherungsnehmer mit seiner Klage Erfolg hatte, lesen Sie in der oben stehenden Bilderstrecke.