Jahresbericht des Ombudsmanns

Wann muss die Gebäudeversicherung leisten, wann nicht?

Zahlreiche Beschwerden erreichten auch im vergangenen Jahr den Ombudsmann zum Thema Wohngebäudeversicherungen. Einige dieser Fälle präsentierte der Ombudsmann in seinem aktuellen Jahresbericht.

Author_image
10:05 Uhr | 16. Mai | 2023

Zahlreiche Beschwerden erreichten auch im vergangenen Jahr den Ombudsmann zum Thema Wohngebäudeversicherungen. Einige dieser Fälle präsentierte der Ombudsmann in seinem aktuellen Jahresbericht.

Durch die höhere Wahrscheinlichkeit für Extremwetterereignisse steigt die Gefahr, dass das eigene Haus durch Sturm, Starkregen oder andere Wetterphänomene in Mitleidenschaft gezogen wird. Dadurch wächst auch das Konfliktpotenzial. Die Finanzaufsicht BaFin verzeichnete im vergangenen Jahr mit 402 deutlich mehr Beschwerden als im Jahr zuvor (338).

Ganz anders das Bild, das Versicherungsombudsmann Wilhelm Schluckebier in seinem am Dienstag vorgelegten Jahresbericht zeichnet. Diesem zufolge ging die Zahl der zulässigen Beschwerden zum Thema Wohngebäudeversicherung gegenüber 2021 um 17 Prozent auf 1.769 Beschwerden zurück (2021: 2.124 Beschwerden). Dennoch bleibt die Wohngebäudeversicherung nach Lebens- und Rechtsschutzversicherungen die Sparte, zu der Schluckebier die meisten Beschwerden erreichen.

Sondereffekt sorgt für Rückgang

Der starke Rückgang ist laut Ombudsmann allerdings auf einen Sondereffekt zurückzuführen. So entfielen 2021 rund 800 Beschwerden auf die Umdeckungsaktion eines großen Maklers – die Beschwerdezahl hierzu ging im vergangenen Jahr deutlich zurück (230).

Der Großteil der Beschwerden entfiel, wie bereits in der Vergangenheit, auf Sturm-, Leitungswasser sowie Rohrbruchschäden. Häufig ging es dabei um die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorlag.

Der Ombudsmann verzeichnete darüber hinaus mehr Beschwerden, die sich um Schäden durch Elementargefahren drehten. Ein Trend, der auch an deutschen Gerichten feststellbar ist.  So befasste sich beispielsweise im November vergangenen Jahres der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann es sich um einen Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt (Az: IV ZR 62/22). Das OLG Frankfurt am Main hatte derweil im Mai eine Rückstau-Klausel gekippt, da diese aus Sicht des Versicherungsnehmers zu unbestimmt gefasst war (Az: 7 U 71/21). 

Streit um umgestürzte Bäume

Eine weitere Streitfrage, die der Ombudsmann in seinem Jahresbericht hervorhebt, behandelt umgestürzte Bäume. Durch den Mangel an Regen in weiten Teilen des Landes im vergangenen Jahr stieg die Gefahr, dass Bäume infolge von Stürmen umstürzten oder abknickten – eine Differenzierung von erheblicher Bedeutung.

Denn viele Versicherer zahlen nur im Falle umgestürzter Bäume, nicht aber, wenn nur Äste oder die Baumkrone abgebrochen sind. Wie hier jedoch zu differenzieren ist, ist umstritten. Schluckebier lobte, dass viele Anbieter mittlerweile den Versicherungsschutz weiter fassen: Nicht nur entwurzelte Bäume sind mittlerweile versichert, sondern auch abgeknickte oder anderweitig beschädigte.

Wie gehabt, präsentierte Schluckebier in seinem Bericht auch mehrere Beispielfälle, die im vergangenen Jahr auf seinem Schreibtisch landeten. Wie der Ombudsmann diese löste, lesen Sie in der oben stehenden Bilderstrecke.