4 Schadenbeispiele

Wann ist der Hausrat versichert, wann nicht?

Die Hausratversicherung gehört zu den am meisten verbreiteten Versicherungen – doch nicht jeder Schaden wird auch übernommen. Über einige Fälle aus seiner Praxis berichtet nun der Versicherungsombudsmann Wilhelm Schluckebier.

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07:05 Uhr | 21. Mai | 2021
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Home-Office, Home-Schooling, Urlaub auf Balkonien: Ein Großteil des vergangenen Jahres spielte sich für die meisten Deutschen in den eigenen vier Wänden ab, Corona sei Dank. Angesichts dieser Lage hätte man erwarten können, dass die Zahl der Beschwerden über die eigene Hausratsversicherung beim Ombudsmann deutlich steigen würde. Dem war aber nicht so: Mit insgesamt 588 Fällen erreichten den Ombudsmann deutlich weniger (-10,8 Prozent) zulässige Beschwerden als im Vorjahr (659) – die Zahl der Einbruchs-bezogenen Beschwerden nahm trotz sinkender Fallzahlen jedoch zu.  

Nach wie vor drehten sich die meisten Fälle um die Schadensregulierung: Häufig stellte sich das Problem dar, dass die Schilderung der Versicherungsnehmer in Bezug auf das Tatgeschehen von der Versicherung in Zweifel gezogen wurde. Problematisch wird es für Versicherungsnehmer bei Einbrüchen, bei denen die Täter keine Spuren hinterlassen haben.  

Zwar kann der Versicherungsnehmer einen Einbruch auch dann beweisen, wenn er nachweist, dass unversicherte Ursachen für das Verschwinden von Gegenständen ausscheiden – ein solcher Nachweis gestalte sich in der Regel aber schwierig, so dass auch der Ombudsmann die Erfolgschancen derartiger Klagen als unterdurchschnittlich einstuft.  

Immer mehr Klagen zu Leitungswasserschäden

Immer häufiger gehen darüber hinaus Klagen in Bezug auf Leitungswasserschäden beim Ombudsmann ein. In den Streitfällen geht es dabei meist um die Übernahme der Fremdunterbringungskosten, wenn nach einem Wasseraustritt die Wohnung unbewohnbar geworden ist. Die Hausratversicherung übernimmt diese allerdings nur, wenn auch beim Wasseraustritt Hausrat beschädigt wurde. Entsteht hingegen nur ein Schaden am Haus, leistet die Hausratversicherung nicht. Da die Übernahme derartiger Kosten in der Gebäudeversicherung häufig nicht eingeschlossen ist, bleiben die Versicherungsnehmer in diesen Fällen zumeist auf den hohen Kosten für Hotel/ Mietwohnung etc. sitzen.  

Deutliche Unterschiede beim Regulierungsverhalten sind darüber hinaus feststellbar, wenn der Leitungswasserschaden am Hausrat geringfügig ausfällt. Selbst wenn die Beschädigung des Hausrats nur für kurze Zeit oder gar nicht zur Unbewohnbarkeit der Wohnung führte, übernahmen viele Hausratversicherer die Fremdunterbringungskosten in voller Höhe. Andere Versicherer erstatteten die besagten Kosten nur solange, bis der Hausratschaden, nicht aber der Schaden an der Wohnung selbst reguliert worden war. Zum Teil wurde die Übernahme der Unterbringungskosten auch ganz abgelehnt, sofern nicht der beschädigte Hausrat, sondern ausschließlich der betroffene Gebäudeschaden zur Unbewohnbarkeit führte. Dieses unterschiedliche Regulierungsverhalten sei zwar rechtlich in Ordnung, für den Versicherungsnehmer allerdings schwer nachvollziehbar, mahnte der Ombudsmann.  

Darüber hinaus beschäftigte eine Vielzahl weiterer Hausrat-Fälle den Ombudsmann. Wie seine Entscheidungen diesbezüglich ausfielen, illustrieren die folgenden vier Beispielfälle in der untenstehenden Bilderstrecke.

Schadenbeispiele: Wie hätten Sie entschieden?

Wenn die Natur ruft, kann alles Weitere schnell zweitrangig werden. Ein kleines Mädchen hatte, um schnell auf Toilette laufen zu können, sein Fahrrad unverschlossen auf dem Schulhof stehen lassen. Als sie zurückkehrte, war das Fahrrad verschwunden. Die Versicherung zahlte aus Kulanz 200 Euro, verwies aber darauf, dass ein Diebstahl nicht nachgewiesen sei. So könne ja ein anderes Kind sich das Rad genommen und an einem unbekannten Ort wieder abgestellt haben. Der Versicherungsvermittler, der die Versicherungsnehmerin vertrat, forderte allerdings die Begleichung des gesamten Schadens in Höhe von 415,90 Euro sowie die Entlastung seines „Kulanzkontos“ um die bereits gezahlten 200 Euro. Letzteres lehnt der Ombudsmann ab – der Ausgleich des Kulanzkontos sei kein zulässiges Beschwerdeziel, da es nicht das Verhältnis zwischen den Beschwerdeparteien betreffe. Dem Versicherer unterbreitete er den Vorschlag, den Schaden zu begleichen – schließlich handele es sich bei der Darstellung des Versicherers, andere Kinder hätten das Fahrrad benutzt, um eine reine Spekulation. Der Versicherer schloss darauf einen Vergleich mit der Versicherungsnehmerin und zahlte 120 weitere Euro. Bild: Pixabay/Alexas_Fotos