Nach Klage von Verbraucherschützern

Gericht klopft Union-Investment-Tochter für zu geringe OIF-Risikoklasse auf die Finger

Nach der plötzlichen und teuren Abwertung des offenen Immobilienfonds „Unilmmo: Wohnen ZBI“ wurde vor Gericht über dessen Risikoklassifizierung gestritten. Das Urteil setzt den Anbieter nun unter Zugzwang.

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16:02 Uhr | 21. Februar | 2025
Union Investment Gebäude

Nach der plötzlichen und teuren Abwertung des offenen Immobilienfonds „Unilmmo: Wohnen ZBI“ wurde vor Gericht über dessen Risikoklassifizierung gestritten. Das Urteil setzt den Anbieter, die Union-Investment-Tochter ZBI nun unter Zugzwang.

| Quelle: Union Investment

Die Union-Investment-Tochter ZBI Fondsmanagement GmbH darf ihren offenen Immobilienfonds (OIF) namens „Unilmmo: Wohnen ZBI“ zukünftig weder mit dem niedrigen Risikoindikator 2 noch mit dem mittelniedrigen Risikoindikator 3 bezeichnen. Das hat das zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth an diesem Freitag entschieden. Damit hat es das Versäumnisurteil vom 21. November 2024 (beide tragen das Aktenzeichen 4 HK O 5879/24) bestätigt.

Gegen die bisherige Risikoeinstufung des OIF geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Auf einer siebenstufigen Skala, wobei 7 das höchste Risiko kennzeichnet, hatte ZBI seinen Fonds ab Ende 2023 mit 2 und ab Juli 204 mit 3 ausgewiesen. Ende Juni 2024 musste ZBI den Rücknahmepreis von 50,74 Euro auf 42,26 Euro abwerten, offenbar bedingt durch eine Sonderbewertung des Portfolios aufgrund eines hohen Anstiegs angekündigter Anteilsrückgaben durch Anleger. Der daraus resultierende Verlust der Anleger wird auf rund 800 Millionen Euro innerhalb eines Tages beziffert.

Vor Gericht stritten die beiden Parteien nun vor allem über die Art und Weise der kapitalrechtlichen Bewertung, welche die Grundlage für die Risikobewertung des Fonds bildet. Die Union-Investment-Tochter hatte sich hierbei auf eine börsentägliche Bestimmung der Rücknahmepreise gestützt. Laut den Verbraucherschützern sei das nur alle drei Monate erfolgt, was für eine niedrige Risikoklasse nicht ausreiche. Sie plädierten dafür, dass die Neubewertung der Immobilien mindestens monatlich erfolgen müsse.

In diesem zentralen Punkt gab das Gericht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht beziehungsweise wurde das Versäumnisurteil bestätigt. „Das Gericht ist der Ansicht, dass die erfolgte börsentägliche Bestimmung des Rücknahmepreises durch die Beklagte für die Risikobewertung des verfahrensgegenständlichen Immobilienfonds nach den maßgeblichen europäischen Vorgaben nicht für die Einordnung in eine niedrige Risikoklasse ausreicht“, sagte Richterin Tina Haase, Leiterin der Justizpressestelle am Oberlandesgericht Nürnberg auf procontra-Nachfrage.

Das Gericht wies zwar darauf hin, dass die von ZBI gewählte Bewertungsmethode kapitalrechtlich zulässig ist. Soweit das Unternehmen jedoch an dieser festhalten möchte, dürfe es zukünftig nichtmehr mit einer niedrigen oder mittelniedrigen Risikoklasse werben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht hier vielmehr den Risikoindikator 6 angemessen.

„Das ist auch eine gute Nachricht für Verbraucher:innen: So ist sichergestellt, dass sie künftig transparent über Risiken bei Immobilienfonds informiert werden und auf dieser Grundlage eine zu ihrem Bedarf passende Entscheidung treffen können“, teilte man seitens der Verbraucherzentrale auf procontra-Nachfrage mit.

Aus deren Sicht könnte sich nun auch ein Schadenersatzanspruch von Anlegern ergeben, „wenn sie glaubhaft machen können, dass sie den Immobilienfonds nicht gekauft hätten, wenn im Basisinformationsblatt eine Risikokennzahl von 6 angegeben worden wäre.“ Die Nürnberger Justizpressestelle entgegnete dazu, dass etwaige Schadensersatzforderungen oder Haftungsansprüche gegen Dritte nicht Gegenstand des Prozesses gewesen seien.

Union Investment äußerte sich am Freitagnachmittag wie folgt: "Wir können die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen, weil wir überzeugt sind, die Risikoklassifizierung des 'UniImmo: Wohnen ZBI' entsprechend den Vorgaben der PRIIPs-VO und der durch die Aufsicht bislang akzeptierten Praxis vorgenommen zu haben." Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fondsanbieter will nun die Entscheidungsgründe analysieren und anschließend Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg einlegen.